Unterstützung zum Besten von Familien: Bayerisches Familiengeld verstößt gegen EU-Recht

Bayern geht in der Gewährung von Familienleistungen einen Sonderweg: Das bayerische Familiengeld, das als „gesonderte Anerkennung der Erziehungsleistung“ für Eltern von Kleinkindern gedacht ist, erhalten nicht alle Anspruchsberechtigten in gleicher Höhe: EU-Arbeitnehmer aus Staaten mit geringeren Lebenshaltungskosten bekommen weniger. Doch diese sogenannte Indexierung von Familienleistungen ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Bayern verstoße damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aus EU-Mitgliedstaaten und die EU-Verordnung zur Koordinierung der Sozialvorschriften der Mitgliedstaaten, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem am Donnerstag verkündeten Urteil fest (Rechtssache C-642/24). Geklagt hatte die Europäische Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland.
Bayern zahlt das Familiengeld seit dem Jahr 2018 für Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten. Es beträgt grundsätzlich für das erste und zweite Kind jeweils 250 Euro im Monat, für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 300 Euro. Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in 15 gelisteten EU-Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland wohnen. So betrug das Familiengeld etwa für Kinder aus Estland, Griechenland, Polen oder Portugal 187,50 Euro beziehungsweise 225 Euro. Für Kinder, die in Bulgarien oder Rumänien leben, werden 125 beziehungsweise 150 Euro gezahlt. Durchschnittlich ist die Leistung nach Mitteilung Bayerns in knapp 1,5 Prozent aller Fälle indexiert.
Urteil gegen Österreich
Dass der EuGH das bayerische Familiengeld als europarechtswidrig einstufte, ist keine große Überraschung. Denn schon im Jahr 2022 hatte der Gerichtshof in einem Verfahren zu Kindergeldregeln in Österreich entschieden: Es ist nicht zulässig, Zahlungen an Arbeitnehmer, deren Kinder sich permanent in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, an die dortigen Lebenshaltungskosten zu koppeln. Nun hebt der EuGH abermals hervor: Für sozialpolitische Maßnahmen müssten für Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten die gleichen Bedingungen gelten wie für inländische Arbeitnehmer. Denn mit ihren Steuern und Sozialabgaben trügen sie zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei. Deswegen gelte im EU-Recht der Grundsatz, dass Familienleistungen für Angehörige in einem anderen Mitgliedstaat so zu gewähren seien, als würden diese in dem zahlenden Mitgliedstaat wohnen.
Die bayerische Familienministerin Ulrike Scharf (CSU) teilte mit: „Wir respektieren das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und werden es entsprechend anwenden.“ Bayern werde die bisherige Praxis ändern. Grundsätzlich halte sie es aber weiterhin für richtig, dass Leistungen an das Lebenshaltungsniveau am Wohnort des Kindes angepasst werden, sagte die Ministerin. „Ohne eine solche Anpassung fällt der tatsächliche Unterstützungsbetrag in Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten faktisch deutlich höher aus als bei gleicher Auszahlung in Bayern“, argumentierte Scharf. Bayern habe daher im Januar 2026 eine Bundesratsinitiative unterstützt, mit der die Bundesregierung aufgefordert werde, sich auf europäischer Ebene für eine Rechtsänderung einzusetzen. „Die Höhe des Kindergeldes für Kinder, die nicht in Deutschland leben, soll dabei an die Lebenshaltungskosten des Aufenthaltsortes des Kindes im EU-Ausland angepasst werden können“, forderte die CSU-Politikerin.
Muss Bayern Nachzahlungen leisten?
Nach dem EuGH-Urteil stellt sich nun die Frage, ob Eltern, denen Bayern bislang den vollen Betrag des Familiengeldes verweigert hat, Nachzahlungen verlangen können. Der Gerichtshof hat sich dazu nicht geäußert. Das bayerische Familienministerium wollte auf Anfrage zunächst nicht Stellung nehmen. Österreich hatte damals Nachzahlungen gewährt. Dafür waren Rückstellungen in Höhe von 220 Millionen Euro gebildet worden.
Schon fest steht, dass Bayern die Sonderleistung nur noch für eine Übergangszeit gewährt. Im Zuge von Sparmaßnahmen und angesichts der finanziellen Herausforderungen für die Kindertagesbetreuung will die Bayerische Staatsregierung unter Ministerpräsident Markus Söder (CSU) umschichten. Am 31. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Änderung des bayerischen Familiengeldgesetzes in Kraft. Das Familiengeld wird danach nur noch für Kinder gezahlt, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden. Die frei werdenden Mittel fließen in die staatliche Kinderbetreuung.