„Ich hab‘ Rechtsstreitigkeiten, die sind älter denn du“

Seit mehr als 25 Jahren streiten sich die Elektro-Pioniere von Kraftwerk und der Musikproduzent Moses Pelham um ein Lied. Jetzt gibt es eine neue Episode in der „Metall-auf-Metall“-Saga.

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Zwei Sekunden. Mehr braucht es nicht, um über ein Vierteljahrhundert lang die Rechtsprechung zu beschäftigen. Der Streit zwischen der Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham ist zu einer Gerichts-Saga geworden, die vom Spannungsverhältnis zwischen geistigem Eigentum und Kunstfreiheit handelt.

Diese Woche urteilten die Luxemburger Richter jetzt zum zweiten Mal über den zwei Sekunden langen Soundschnipsel, den Pelham in einem Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“ aus dem Jahr 2020 als ein „Pfftpffpfpfpfpffff“-Geräusch umschrieb und den Rechtsstreit als „richtigen Irrsinn“ bezeichnete, der „an Absurdität kaum zu überbieten“ sei. In der Tendenz fällt die Entscheidung zugunsten von Pelham aus, ohne aber klare Antworten zu liefern.

Pelham ist ein Pionier des Deutschraps, der in den 90er-Jahren zunächst das Frankfurter „Rödelheim Hartreim-Projekt“ mitgründete, ehe er später zentrale Teile von Xavier Naidoos Frühwerk produzierte, mit dem dieser Anfang der 2000er zum Star wurde. Kern des Rechtsstreits ist hingegen der Song „Nur Mir“ von Sabrina Setlur, den Pelham 1997 ebenfalls produzierte. Hierfür nutzte er ungefragt einen Zwei-Sekunden-Ausschnitt aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ aus dem Jahr 1977.

Zwei Mitglieder der Band Kraftwerk sahen darin ihre Urheberrechte und verwandte Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers verletzt. Pelham hielt dagegen: Durch den Soundschnipsel habe Kraftwerk nicht eine Platte weniger verkauft. Daraufhin begann ein seit nunmehr über 25 Jahren anhaltender Rechtsstreit, der sich am ehesten frei nach dem Schlager von Christian Anders beschreiben lässt: Es fährt ein Instanzenzug nach Nirgendwo.

Nachdem Kraftwerk 1999 Klage beim Landgericht Hamburg einreichte, ließ dieses sich fünf Jahre Zeit, ehe es im Oktober 2004 Kraftwerk recht gab. Nachdem das OLG Hamburg 2006 das Urteil bestätigt hatte, landete der Fall erstmals beim BGH in Karlsruhe, der 2008 in der Entscheidung „Metall auf Metall I“ an das OLG Hamburg zurückverwies. Dieses entschied im August 2011 erneut, ehe sich wieder die BGH-Richter zu Wort meldeten („Metall auf Metall II“) und im Sinne Kraftwerks entschieden.

Pelham wollte das Urteil aus der Karlsruher Herrenstraße nicht auf sich sitzen lassen und zog drei Straßen weiter in den Schlossbezirk vor das Bundesverfassungsgericht. Die dortige Verfassungsbeschwerde Pelhams hatte Erfolg, das Gericht urteilte, dass die BGH-Richter bei ihrer Entscheidung die Kunstfreiheit Pelhams nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Es ging in der Folge mehrfach hin und her: Rückverweisung nach Hamburg, Vorlage nach Luxemburg, und mittendrin Karlsruhe als Rangierbahnhof.

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Im Kern geht es in der aktuellen Entscheidung um Inhalt und Grenzen von § 51a des deutschen Urhebergesetzes. Die Regelung erlaubt es, Karikaturen, Parodien und sogenannte „Pastiche“ zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Seitdem der Gesetzgeber den Begriff des „Pastiche“ 2021 ins Urheberrecht aufgenommen hat, gilt er als Mysterium. Der entsprechende Gesetzesentwurf umschrieb den Begriff damals, ohne eine handfeste juristische Definition zu liefern.

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Was ist also ein Pastiche? In der Kunstgeschichte geht der Begriff auf das italienische pasticcio zurück, das ein Kunstwerk beschreibt, das nach dem Stil eines anderen Künstlers gemalt wurde. „Riemanns Musiklexikon“ beschreibt „pasticcio“ als Begriff für die im Italien des 18. Jahrhunderts beliebten „Flickopern“, also zusammengestoppelte Arien aus älteren Werken. Und das griechische Gericht „Pastizio“, angelehnt an das mittelhochdeutsche Wort „Pastete“, ist ein Auflaufgericht aus Nudeln und Hackfleisch, das sich von der italienischen Lasagne allein durch seine Gewürzkombination aus Minze und Zimt unterscheidet. Das Bauchgefühl sagt also: Beim urheberrechtlichen Pastiche muss es sich um einen Mischmasch aus etwas zusammengefügtem Handeln.

Was folgt daraus? Das Spiel mit fremdem Material war bereits immer der Kunst inhärent. Dass es sich beim Sampling nicht bloß um einen Betriebsunfall der jüngeren Musikgeschichte, sondern vielmehr um einen ihrer Motoren handelt, wird beim Blick auf die Klassik deutlich. Bach schrieb ganze Vivaldi-Konzerte um. Mozart zitierte in seinen Opern fremde Motive. Liszt machte aus Opernmelodien schmissige Klavierstücke, Brahms bediente sich alter Volkslieder, Mahler montierte Militärmärsche in seine Sinfonien und so weiter. Hätte bereits im 18. Jahrhundert das heutige Urheberrecht gegolten, viele Komponisten hätten ordentlich eins auf die Finger bekommen.

Kunst lebte schon immer von der geistigen Bezugnahme, das wissen auch Kraftwerk. Die Band nimmt keine Totalverweigerung bezüglich des Samplings ein, wie etwa der Coldplay Hit „Talk“ von 2005 zeugt. Die Melodie im Refrain ist ein Sample des Kraftwerk-Songs „Computer Liebe“ von 1981; der Unterschied zu Pelham besteht allein darin, dass Coldplay vorher um Erlaubnis fragten.

Der Tenor der Luxemburger Richter lautet wie folgt: Ein Musikproduzent darf ein urheberrechtlich geschützes Werk als „Sample“ nutzen, ohne den Rechteinhaber vorher um Erlaubnis zu fragen, wenn es sich bei dem neuen Werk um einen sogenannten „Pastiche“ handelt. Ein solcher „Pastiche“ liegt dann vor, wenn es in einen „erkennbaren künstlerischen und kreativen Dialog“ mit dem Ausgangswerk tritt. Was als solcher Dialog gilt, bleibt jedoch offen: von stilistischer Nachahmung über Hommage bis hin zu kritischer oder humoristischer Bezugnahme scheint alles möglich. Sicher ist nur, dass eine schlichte Kopie kein Pastiche ist.

Auch hinsichtlich der zweiten Vorlage-Frage des BGH legt der Gerichtshof die Hürden niedrig. Eine spezifische Absicht des Nutzers sei nicht erforderlich; es reiche aus, wenn ein informierter Teil des Publikums das Werk als Pastiche erkennen könne.

Nach der aktuellen Entscheidung des EuGH liegt der Ball jetzt wieder beim BGH. Dieser hat nun über den konkreten Einzelfall zu entscheiden, sprich darüber, ob der von Pelham produzierte Song in besagten „Dialog“ mit dem Ausgangswerk tritt. Nur dann ist das Sample als Pastiche zulässig und verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits zuvor angedeutet, dass aus seiner Sicht hier eine solche „künstlerische Auseinandersetzung“ vorliegen könnte. Bemerkenswert ist zudem, wie sehr das Urteil im Schatten der Gegenwart steht. Denn der Pastiche hat mittlerweile auch eine erhebliche praktische Bedeutung hinsichtlich Memes und GIFs, die in den sozialen Medien millionenfach verbreitet werden.

Moses Pelham nimmt die nunmehr über ein Vierteljahrhundert währende „Metall-auf-Metall“-Saga mittlerweile mit Humor. Auf seinem im letzten Jahr erschienenen Album richtet er sich in dem Song „Sound Good“ an seine vornehmlich jungen Hörer mit der Zeile: „Ich hab‘ Rechtsstreitigkeiten, die sind älter als du“.

Source: welt.de