Bundesgerichtshof: Banken die Erlaubnis haben keine Negativzinsen gen Spareinlagen erheben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Negativzinsen auf
Spareinlagen und Tagesgeld, wie sie zwischen den Jahren 2020 und 2022 von mehreren Banken erhoben wurden, für unwirksam erklärt. Für Banken und Sparkassen dürfen nach dem Urteil keine sogenannten Verwahrentgelte für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten verlangen. Bei Girokonten seien diese Strafzinsen zwar grundsätzlich zulässig, müssen aber in entsprechenden Vertragsklauseln transparent sein.

Es widerspreche Treu und Glauben, wenn Sparguthaben durch Negativzinsen weniger würden, begründete der BGH seine Entscheidung. Tages- und Sparkonten dienten schließlich auch Anlage- und Sparzwecken. Negativzinsen würden Verbraucher hier unangemessen benachteiligen. „Das steht dem Vertragszweck diametral entgegen“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in der Verhandlung.

Verschiedene Geldinstitute hatten während der Niedrigzinsphase seit 2020 Strafzinsen gefordert. Damit gaben sie die Zinsen weiter, die sie ihrerseits bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Banken hoben diese erst wieder auf, als die EZB die Negativzinsen im Rahmen der Zinswende im Juli 2022 abschaffte.

Bekommen Bankkunden gezahlte Zinsen zurück?

Mit seinem Urteil entschied der BGH über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen die Sparda-Bank, die Commerzbank, eine Sparkasse und eine Volksbank. Diese hatten zeitweise Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten von ihren Kundinnen und Kunden erhoben.

Bei Tages- und Sparkonten waren die Verbraucherzentralen mit ihren Klagen erfolgreich. Negativzinsen auf Girokonten seien nach dieser Entscheidung im Grundsatz zulässig. Allerdings seien die zugehörigen Klauseln der Geldinstitute zu unbestimmt und
intransparent gewesen. Für Kunden sei nicht ersichtlich gewesen, wann auf ihre Girokonten Negativzinsen erhoben wurden. Aus diesem Grund wurden Strafzinsen auch in diesem Fall für unwirksam erklärt.

Ob Kunden die gezahlten Zinsen nun zurückfordern können, entschied der Bundesgerichtshof nicht. Der Bundesverband der
Verbraucherzentrale kann in einem Verbandsklageverfahren nicht
selbst auf Rückzahlung klagen. Betroffene müssen selbst vor Gericht ziehen, wobei allerdings eine Verjährungsfrist gilt. Ihre Klage hat die Verbraucherzentrale nach eigenen Angaben vor allem mit Blick auf eine neue Niedrigzinsphase erhoben.