Kunden-Apps: Diskriminieren Supermärkte ältere Menschen?

„Meggle Streichzart“ in der 400-Gramm-Packung gibt es diese Woche bei Penny für 1,99 Euro statt für 3,99 Euro. Diesen Rabatt bekommen allerdings nur die Nutzer der Penny-App. Wer die virtuelle Kundenkarte nicht auf seinem Smartphone hat, zahlt für den Brotaufstrich aus Butter und Rapsöl 2,39 Euro und spart damit nicht 50 Prozent, sondern nur 42 Prozent. Das aktuelle Sonderangebot von 1,79 Euro für die Pralinen von Milka gilt sogar nur für Nutzer der Penny-App. Die anderen Kunden des Discounters zahlen den vollen Preis von 3,49 Euro.

Die Verbraucherzentrale (Vzbv) ist überzeugt: „Rabatte, die nur bei Verwendung der Kunden-App gewährt werden, schließen Personen, die aus Altersgründen oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, die App zu nutzen, unzulässig aus“, erläuterte Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung des Vzbv, gegenüber der F.A.Z. Die App-Rabatte verstoßen aus Sicht der Verbraucherschützer gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach ist bei sogenannten Massengeschäften wie dem Einkauf für den täglichen Bedarf eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters nicht zulässig.

Verbraucherschützer nehmen speziell Discounter ins Visier

Der Vzbv hat auch Netto und Lidl wegen diskriminierender Rabattaktionen in Kunden-Apps verklagt. Supermärkte wie Rewe, Kaufland und Edeka gewähren App-Nutzern ebenfalls exklusive Sonderangebote. Aber die Verbraucherzentrale nimmt speziell Discounter ins Visier, „weil dort erfahrungsgemäß besonders preissensible Verbraucher einkaufen“, erläuterte Dünkel.

Wer die Rabatt-App eines Lebensmittelhändlers nutzen möchten, muss sie auf dem Smartphone installieren und sich dafür in der Regel mit Namen, Mail-Adresse und zuweilen noch mit dem Geburtsdatum registrieren. Lässt der Kunde dann seine virtuelle Kundenkarte im Handy an der Kasse scannen, wird ihm der Sonderpreis für App-Kunden berechnet.

Das OLG Hamm verhandelt über die Klage gegen Penny

„Wir kritisieren nicht das Geschäftsmodell der Rabatt-Apps an sich“, hebt Verbraucherschützer Dünkel hervor. Ziel der Klagen sei vielmehr, sicherzustellen, dass niemand diskriminiert werde und die Unternehmen eine gleichwertige Alternative für die Rabatte in der App anböten. Am Ende, so die Strategie des Vzbv, soll der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob Sonderangebote exklusiv bei Verwendung einer App gewährt werden dürfen. Doch so weit ist man noch nicht. An diesem Donnerstag wird zunächst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über die Rabattklage der Verbraucherzentrale gegen Penny verhandeln (Az.: I-13 UKl 7/25).

Der Discounter kann die Vorwürfe der Verbraucherschützer „nicht nachvollziehen“, wie ein Sprecher von Penny mitteilte. Smartphones seien „mittlerweile quasi omnipräsent“. Rund sieben Millionen Kunden würden die Penny-App mittlerweile nutzen.

Apps der Handelsketten Penny, Ikea, Rossmann, Kaufland, Lidl und Rewe auf dem Display eines Smartphonesdpa

Erfolglose Klage gegen Netto

Der Vzbv verweist auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Demnach hätten zwölf Prozent der 65- bis 74-Jährigen noch nie das Internet benutzt. Der Anteil derer, die kein Smartphone hätten, dürfte noch größer sein. Gerade angesichts der Preissteigerungen sei es wichtig, dass weniger technikaffine Menschen in gleichem Maße von Rabatten auf Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs profitierten.

Mit ihrem juristischen Feldzug gegen Sonderrabatte für App-Kunden war der Vzbv aber bislang nicht erfolgreich. Die Klage gegen Netto hatte das OLG Bamberg Mitte März abgewiesen. Der Discounter dürfe weiterhin mit Preisvorteilen werben, die nur Kunden ab 14 Jahren nutzen können. Diese Rabattpraxis sei nicht diskriminierend. Im Übrigen böte die umstrittene App manchen Personengruppen, etwa sehbehinderten Menschen, bessere Möglichkeiten als gedruckte Werbung.

Harter Wettbewerb im Einzelhandel

Netto hatte unter anderem argumentiert, unabhängig von der Kunden-App gebe es weitere Sparmöglichkeiten, etwa wöchentliche Sonderangebote auf Papier und Spar‑Coupons in der gedruckten Kundenzeitschrift. Auch Lidl will seine Kunden-App als zusätzliches Angebot verstanden wissen, „um gezielt auf die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden einzugehen“, wie ein Sprecher mitteilte. Ob die Sonderrabatte in der Lidl-App zulässig sind, darüber wird Mitte September das Brandenburgische OLG verhandeln.

Unterstützung bekommen die Discounter vom Handelsverband Deutschland (HDE). Es sei „vollkommen normal“, dass die Unternehmen unter anderem auf Apps als Vermarktungs- und Werbekanal setzten, teilte ein Sprecher mit. Im harten Wettbewerb des Einzelhandels seien Apps für viele Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Kunden „noch besser kennenzulernen und so noch genauer auf ihre Bedürfnisse einzugehen“. Im Gegenzug dafür würden den App-Nutzern häufig besondere Angebote gemacht. Aber auch gegen das Modell „Rabatte gegen Daten“ gehen die Verbraucherschützer gerichtlich vor.

„Rabatte gegen Daten“

So hat der Vzbv weitere Klagen gegen Penny und Lidl erhoben, da beide Discounter ihre Kunden-Apps als „kostenlos“ bewerben. Tatsächlich „bezahlten“ die App-Nutzer mit persönlichen Daten, um exklusive Rabatte und andere Vorteile zu erhalten, wenden die Verbraucherschützer ein. Die Lebensmittelhändler könnten das Einkaufsverhalten der Verbraucher mithilfe der übermittelten Kundeninformationen viel besser steuern als durch herkömmliche Rabatte. Das sehen die Verbraucherschützer kritisch. Sie verweisen auf eine Umfrage vom Januar, in der 67 Prozent der App-Nutzer angaben, sie hätten in den vergangenen zwei Jahren zusätzliche Käufe getätigt, um Vergünstigungen in der App zu bekommen.

Nach Ansicht des Vzbv müssen Lidl und Penny in ihren Apps besser darüber informieren, welchen „Preis“ die Kunden durch Übermittlung ihrer Daten für Rabatte und andere Vorteile zahlen. Nächste Woche wird das OLG Köln über die entsprechende Klage des Verbandes gegen Penny verhandeln. Das Parallelverfahren gegen Lidl vor dem OLG Stuttgart im vergangenen Herbst hatten die Verbraucherschützer verloren. Aber eines steht schon fest: Das letzte Wort im App-Streit „Rabatte gegen Daten“ wird der BGH haben.

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