Vermögenswirksame Leistungen: Was ist VL-Sparen – und lohnt sich dasjenige pro mich?

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldbeträge, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer zum Vermögensaufbau unmittelbar in eine gesetzlich festgelegte Anlageform einzahlen, zum Beispiel einen Bank- oder Fondssparplan. Oft leisten Arbeitgeber einen Zuschuss bis zu 40 Euro im Monat. Wer unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann zusätzlich noch steuerfrei Geld vom Staat erhalten, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage.
Wer kann vermögenswirksame Leistungen bekommen?
Grundsätzlich kann diese jeder Arbeitnehmer erhalten, auch Auszubildende oder Personen, die neben Studium oder Rente einen Nebenjob haben, in dem sie in einem Angestelltenverhältnis sind. Es handelt sich dabei um Personen, die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen. Auch Beamte, Richter und Soldaten können VL bekommen. Ob ein Arbeitgeber diese zahlt, steht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Arbeitnehmer können sich auch beim Betriebsrat oder der Personalabteilung erkundigen, ob sie die Leistung erhalten können.
Wird die vermögenswirksame Leistung von Gehalt abgezogen?
Im besten Fall für den Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber 40 Euro vermögenswirksame Leistung im Monat zusätzlich zum Grundgehalt. Bei Beamten, Soldaten und Richtern ist die Höhe der VL gesetzlich geregelt. Manche Arbeitgeber zahlen weniger als 40 Euro pro Monat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer freiwillig aufstocken. VL sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und werden von dem Arbeitgeber auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Sie werden vom Nettogehalt abgezogen und unmittelbar an den Anbieter überwiesen.
Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt?
Wenn ein Arbeitgeber keine VL zahlt, dann können Arbeitnehmer dennoch verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts vermögenswirksam angelegt wird. Das kann insbesondere dann Sinn ergeben, wenn der Arbeitnehmer sowieso in einen ETF oder Fonds investieren wollte, der VL-fähig ist und zudem die Arbeitnehmersparzulage erhalten kann.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Wenn Arbeitnehmer in ein VL-fähiges Produkt investieren, können sie von der Arbeitnehmersparzulage profitieren. Das ist Geld, das der Arbeitnehmer direkt vom Staat erhält und das er nicht versteuern muss. Die Arbeitnehmersparzulage bekommt ein Arbeitnehmer, wenn sein zu versteuerndes Einkommen unter 40.000 Euro und bei Ehepaaren unter 80.000 Euro im Jahr liegt.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage variiert je nach Höhe und Anlageform der vermögenswirksamen Leistung. Wenn ein Arbeitnehmer damit einen ETF oder einen Fonds bespart, dann beträgt diese Zulage 20 Prozent der VL. Allerdings sind jährlich nur 400 Euro zulagenbegünstigt. Das heißt: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt in diesem Fall maximal 80 Euro im Jahr. Für einen Bausparvertrag kann diese Zulage von neun Prozent zusätzlich maximal 43 Euro betragen, zulagenbegünstigt sind hier 470 Euro. Der Maximalbetrag im Jahr für diese staatliche Prämie ist für eine alleinstehende Person 123 Euro (steuerfrei).
Wichtig ist: Banksparpläne werden nicht mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert. Das heißt, wenn der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Geld in einem Banksparplan anlegt, dann kann der Arbeitnehmer hierbei nicht von der Arbeitnehmersparzulage profitieren.
Wie bekomme ich die Arbeitnehmersparzulage?
Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, müssen Arbeitnehmer im Mantelbogen, Hauptvordruck, ihrer Einkommensteuererklärung das Feld „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ ankreuzen. Die Daten zur VL werden von dem Anbieter, zum Beispiel der Bank, schon elektronisch an das Finanzamt übermittelt, sofern bei Vertragsabschluss der Datenübermittlung zugestimmt wurde. Eine zusätzliche Anlage in der Steuererklärung ist nicht mehr nötig.
Wer vergessen hat, die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage zu beantragen, kann dies bis zu vier Jahre nachträglich tun. Wer keine Steuererklärung macht, kann die Arbeitnehmersparzulage über das Ausfüllen des Mantelbogens beim Finanzamt beantragen, indem nur die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage angekreuzt wird. Entsprechendes gilt für die elektronische Abgabe über das Verfahren Elster.
Wann bekomme ich das Geld aus der VL und die Arbeitnehmersparzulage?
Über das angelegte oder angesparte Geld durch die VL können Arbeitnehmer in der Regel – abhängig von der Anlageform – nach sechs oder sieben Jahren frei verfügen. Auch die Arbeitnehmersparzulage, also die staatliche Prämie, wird überwiegend zum Ende der Laufzeit, also nach sechs oder sieben Jahren, vom Finanzamt ausgezahlt. Wer die VL privat aufstockt oder komplett selbst zahlt und kaum oder keine staatlichen Prämien erhält, sollte die Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen Anlageformen abwägen.
Was passiert, wenn ich kündige oder den Arbeitgeber wechsle?
Im einfachsten Fall zahlt der neue Arbeitgeber die VL einfach weiter. Wenn der neue Arbeitgeber weniger oder keine VL zahlt, kann der Arbeitnehmer die VL freiwillig aufstocken oder übernehmen. Alternativ kann der laufende Vertrag „beitragsfrei“ gestellt, also pausiert, werden. In Ausnahmefällen wie einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit oder Wechsel in die Selbstständigkeit kann der VL-Vertrag vorzeitig aufgelöst werden.
Wenn ich VL-Sparen machen möchte, wie gehe ich vor?
1. Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch Nachfragen bei dem Betriebsrat oder der Personalabteilung prüfen, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber VL zahlt.
2. Überlegen, welcher VL-Sparvertrag passen würde, und diesen etwa mit der Bank oder einer Bausparkasse abschließen. Das funktioniert ähnlich wie mit einem normalen Sparplan.
3. Die Vertragsdaten oder eine Bestätigung über den VL-Sparvertrag an die Personalabteilung schicken. Diese überweist von da an das Geld monatlich.
4. In der Steuererklärung jedes Jahr das Feld „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ ankreuzen, sofern das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich unter 40.000 Euro im Jahr liegen könnte, für Paare sind es weniger als 80.000 Euro.
Source: faz.net