Urheberrecht: Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung“

Der freie Journalist Werner Rügemer hat einen Prozess gegen die „Berliner Zeitung“ gewonnen. Sie darf einen Artikel aus Rügemers Feder nicht in veränderter Weise veröffentlichen. Seit Jahren stritten Rügemer und die Zeitung darüber, ob ein nicht abgesprochenes Redigat zulässig ist.

Worum geht es? Der freie Journalist reichte im April 2023 einen von der Chefredaktion beauftragten Text über ein Rüstungsunternehmen ein. Dazu erklärte Rügemer schriftlich: „Jegliche Änderungen sind nur in Absprache mit mir möglich.“ Zunächst hatte die „Berliner Zeitung“ den Text annähernd unverändert veröffentlicht. Später löschte sie einige Passagen und ergänzte eine „Anmerkung der Redaktion“, wonach Ausführungen über eine Verteidigungspolitikerin irreführend gewesen seien. Über Löschung und Anmerkung wurde Rügemer nicht vorab informiert.

Gericht: Geistige Schöpfung des Autors

Vor Gericht konnte sich Rügemer nun endgültig mit seiner Rechtsansicht durchsetzen, dass es dem Berliner Verlag untersagt war, den Artikel ohne die gestrichenen Passagen öffentlich zugänglich zu machen (Landgericht Köln, Az. 14 O 144/23; rechtskräftig). Rügemers Artikel sei eine geistige Schöpfung und damit schutzfähig. Die vorgenommenen Auslassungen seien eine Beeinträchtigung des Urheberrechts, schrieben die Richter. Für nicht tragfähig und sogar widersprüchlich hielten sie die Argumentation des Berliner Verlags, die Änderungen seien geringfügig gewesen und hätten sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt. Vor Entfernung der Textstellen hätte die Zeitung um die Zustimmung des Autors bitten müssen.

Der Berliner Verlag hatte im Verfahren angegeben, der vierseitige Beitrag sei gerade einmal um vier Sätze gekürzt worden. Das Ausmaß der Änderungen entspreche dem, was in ständiger Branchenübung hinzunehmen sei. Rügemer spricht dagegen von zehn gekürzten Sätzen, nicht umsonst habe das Gericht diese Streichung „erheblich“ und „schwerwiegend“ genannt.

Berliner Verlag: „aktivistische Äußerungen“

Schließlich argumentierte der Berliner Verlag, es sei das Recht des Verlegers, die Tendenz der Zeitung zu bestimmen. Bei den gestrichenen Passagen habe es sich um „aktivistische Äußerungen“ gehandelt. Rügemer bestreitet Aktivismus. So stamme eine gelöschte Formulierung im Untertitel von der Redaktion selbst und gerade nicht von ihm. Dabei ging es um eine Politikerin, der die Zeitung „Verbindungen“ zu einem Rüstungskonzern bescheinigte. Rügemer sagt, er habe die Politikerin in seinem Artikel zwar erwähnt, aber den Begriff „Verbindungen“ nicht benutzt.

Vor dem Oberlandesgericht Köln nahm der Berliner Verlag seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Vorangegangen war ein Hinweis der Richter, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Rügemer erhält einen Schadenersatz. Die Geschäftsführung des Berliner Verlags hat entschieden, zurzeit keine Anfragen zum Thema zu beantworten.

Source: faz.net