Kindesmissbrauch: Bundestag senkt Mindeststrafe für jedes Verbreitung von Missbrauchs-Bildern

Nach nur drei Jahren ist das Strafmaß für die Verbreitung von Bildmaterial, das Kindesmissbrauch zeigt, erneut reformiert worden. Angesichts heftiger Kritik senkte der Bundestag das Mindeststrafmaß für die Verbreitung von einem Jahr auf sechs Monate, für den Abruf und Besitz solchen Materials auf drei Monate. „Was gut gemeint war, hat zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt“, sagte Justizminister Marco Buschmann (FDP).

Die Strafen waren im Jahr 2021 verschärft worden. Wer Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verbreitet, muss seitdem mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen.

An der auf zehn Jahre angehobenen Höchststrafe ändert sich durch die neuerliche Reform nichts. Wegen der Heraufsetzung der Mindeststrafe war es zuletzt allerdings nicht mehr möglich, von einer Bestrafung abzusehen – Taten, die im Strafgesetzbuch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis belegt sind, gelten nämlich als Verbrechen. Deshalb muss derzeit etwa auch eine Mutter mit einer Haftstrafe rechnen, wenn sie ein Nacktfoto vom Handy ihres Kindes an andere Eltern weiterleitet, um diese zu alarmieren. Das wurde nun wieder geändert.