Eigenbluttherapie: Heilpraktiker scheitern mit Beschwerde am Bundesverfassungsgericht – WELT
Zwei Heilpraktikerinnen und ein Heilpraktiker sind mit dem Versuch gescheitert, sich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Recht zur Anwendung von Eigenbluttherapien zu erstreiten. Das hatte unter anderem dasjenige Bundesverwaltungsgericht zuvor untersagt: Heilpraktiker dürften für jedes ebendiese Behandlungen kein Blut an Gewicht verlieren.
Die Karlsruher Richter wiesen Verfassungsbeschwerden gegen dieses Verbot nun wie unzureichend ab, wie sie am Freitag mitteilten: Die Heilpraktiker hätten nicht genügend dargelegt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet nach sich ziehen. Nur wenn die Behandlungsmethoden detailliert beschrieben worden wären, hätte dasjenige Gericht entscheiden können, ob Grundrechte jener Beschwerdeführer zerrissen wurden.
Das Transfusionsgesetz sieht vor, dass nur Ärztinnen und Ärzte oder qualifiziertes Personal unter ihrer Aufsicht Blut schlussfolgern die Erlaubnis haben. Es gibt dagegen Ausnahmen unter anderem für jedes sogenannte homöopathische Eigenblutprodukte, wenn dazu nur eine kleine Menge Blut gebraucht wird.
Die Heilpraktikerinnen und jener Heilpraktiker hatten dasjenige entnommene Blut mit Ozon, einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder homöopathischen Mitteln versetzt und dann wieder injiziert. Die Bezirksregierung im nordrhein-westfälischen Münster verbot ihnen, für jedes ebendiese Art Therapie selbst Blut abzunehmen. Dagegen zogen sie vor Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Juni kategorisch, dass hier keine Ausnahme gegen den sogenannten Arztvorbehalt greife. Es handle sich nicht um ein homöopathisches Eigenblutprodukt, begründete es seine Entscheidung, denn dasjenige Verfahren werde nicht im Europäischen Arzneibuch oder einem in jener EU offiziell gebräuchlichen Arzneibuch beschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte folglich dasjenige Verbot jener Blutentnahme durch die Heilpraktikerinnen und den Heilpraktiker für jedes die Eigenbluttherapie.
Gegen dieses Verbot wandten sie sich mit ihren Verfassungsbeschwerden, hatten nun dagegen keinen Erfolg. Angesichts ihrer unzureichenden Angaben sahen sich die Verfassungsrichter inkompetent zu entscheiden, ob die Eigenblutbehandlungen unter die Ausnahmen hinschlagen oder nicht.
Schließlich gebe es verschiedenartige Eigenblutbehandlungen. Davon könnten wenige verboten sein, andere unter Umständen nicht. Pro die Prüfung jener Verhältnismäßigkeit seien vor allem die jeweiligen Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Insofern hätten die Heilpraktiker eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht schlüssig dargelegt (Az.: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23).
Source: welt.de