Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder: Bundesjustizministerin plant Gesetz zum Besten von Speicherung von IP-Adressen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will zeitnah einen Gesetzentwurf für eine präventive Speicherpflicht von IP-Adressen vorlegen. „Ich sehe dringenden Handlungsbedarf“, sagte Hubig der Welt am Sonntag. Das Internet werde „förmlich geflutet“ mit Darstellungen von sexualisiertem Missbrauch gegen Kinder.
IP-Adressen seien oft „der einzige Anhaltspunkt“, um die Täter dahinter zu identifizieren, sagte Hubig. Derzeit müssten die Staatsanwaltschaften viel zu oft Ermittlungen einstellen, weil sich nicht aufklären lasse, wem eine IP-Adresse zur Tatzeit zugeordnet war. „Deswegen ist es richtig, dass wir die Anbieter nun verpflichten, IP-Adressen und Portnummern für drei Monate zu speichern“, sagte Hubig. „Das halte ich für vertretbar: Denn mit diesen Daten lassen sich keine Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellen.“ Es sei „kein tiefgreifender Grundrechtseingriff“. Der Gesetzentwurf ist demnach fast fertig.
Kritik von Linken und FDP
Parteien in der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition kritisieren die geplante Vorratsdatenspeicherung als weder angemessen noch rechtens. Die „anlasslose Vorratsdatenspeicherung“ sei bereits mehrfach vor Gerichten gescheitert, sagte etwa FDP-Chef Christian Dürr. „Dass es mit einer unionsgeführten Bundesregierung und einem Innenminister aus der CSU für Bürgerrechte und Freiheit herausfordernd wird, war absehbar“, sagte Dürr mit Blick auf den Bundesinnenminister Alexander
Dobrind.
Noch nie habe die Bundesregierung eine sachliche Begründung dafür liefern können, warum eine dreimonatige Vorratsdatenspeicherung erforderlich und angemessen sei, „etwa zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern“, sagte die Linkenpolitikerin Donata Vogtschmidt.
Bis 2017 gab es die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bereits. Sie wurde ausgesetzt, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die damalige Regelung für europarechtswidrig erklärt hatte. Mit einer Entscheidung von 2022 erlaubte der EuGH aber unter bestimmten Voraussetzungen eine begrenzte Datenspeicherung.