Beitragspflicht bleibt: Verwaltungsgerichtshof weist sieben Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Klagen von sieben Bürgern gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Sie hatten Berufung gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eingelegt, an denen sie zuvor schon keinen Erfolg hatten. Sie werfen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk linke Voreingenommenheit und fehlende Vielfalt vor. Der VGH urteilte hingegen, „evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien nicht feststellbar.

Gericht: umfangreiche Angebote in voller Breite

Die Sender deckten „durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab“. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten nicht, den Rundfunkbeitrag zu verweigern. Revision hat der VGH zu seiner Entscheidung nicht zugelassen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich.

Mit der Entscheidung zieht der VGH Baden-Württemberg eine Linie nach, die das Bundesverwaltungsgericht im Oktober vergangenen Jahres vorgegeben hatte. Das Gericht stellte – was allgemein als aufsehenerregend aufgefasst wurde – fest, dass sich Bürger grundsätzlich vor Verwaltungsgerichten gegen die Rundfunkbeitragspflicht wenden können. Doch legte das Bundesverwaltungsgericht die Latte für einen Klageerfolg sehr hoch: Unrechtmäßig würde der Rundfunkbeitrag von den Anstalten erst dann eingefordert, wenn ihr Gesamtangebot die Anforderungen an Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“. Will heißen: Alles, was bei ARD, ZDF und Deutschlandradio läuft, müsste in eine politische Richtung gehen.

Abgewiesen hat der VGH auch die Rüge der Kläger, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verschwende Geld und „verletzt systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung“. Das zu überprüfen sei den Verwaltungsgerichten „auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ beruhe, nicht möglich. Mit dem Argument der Geldverschwendung könne ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht nicht kommen.

Auf das vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Erfordernis, dass Kläger, die sich gegen den Rundfunkbeitrag wenden, Sachverständigengutachten vorlegen müssen, habe man bei der Entscheidung verzichtet, so der VGH. Ein solches Gutachten sei nämlich „mit ganz erheblichen Kosten“ verbunden, die Bürger sich nicht leisten könnten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigt, was die vermeintlich revolutionäre Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Praxis für Bürger, die gegen den Rundfunkbeitrag vor Gericht gehen, wert ist: nichts.

Source: faz.net