Oberverwaltungsgericht Münster: Verfassungsschutz darf AfD qua rechtsextremen Verdachtsfall resultieren

Die AfD darf bundesweit vom Verfassungsschutz als rechtsextremer
Verdachtsfall eingestuft werden. Das hat der fünfte Senat des
nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster entschieden. Damit
wiesen die Richter die Berufung der Partei zurück. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwälte der
AfD haben bereits angekündigt, in die nächste Instanz zu ziehen – das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses kann in einer möglichen
Revision die Entscheidung des OVG jedoch lediglich auf Rechtsfehler
prüfen. Da das Gericht in Münster die letzte Tatsacheninstanz ist, kann
die AfD vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweisanträge mehr
vortragen.

AfD verzögerte Prozess vor dem OVG mit Hunderten Anträgen

Im
März 2021 war bekannt geworden, dass das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) die AfD-Bundespartei sowie deren
Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als rechtsextremen
Verdachtsfall führt. Dagegen hatte die Partei in erster Instanz vor dem
Verwaltungsgericht Köln geklagt – und verloren: Im März 2022 gab das
Gericht dem BfV recht, da es ausreichend Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD sah.

Im Anschluss zog die AfD für eine Berufungsverhandlung vor die nächste Instanz. Da das BfV seinen Hauptsitz in Köln hat, ist das OVG in Münster zuständig. In dem dortigen Verfahren warfen die AfD-Anwälte den Richtern unter anderem Befangenheit vor und legten mehrere Hundert Beweisanträge vor, die das Gericht allesamt ablehnte. Ein Anwalt des Verfassungsschutzes hatte der AfD vorgeworfen, mit den
vielen Anträgen das Verfahren vor dem OVG in die Länge ziehen zu wollen.

Verfassungsschutz darf nachrichtendienstliche Mittel einsetzen

Das
Urteil des OVG hat Auswirkungen auf die Mittel, die der
Verfassungsschutz bei der Beobachtung von Gruppierungen einsetzen darf:
Wird eine Organisation als extremistischer Verdachtsfall eingestuft,
ermöglicht dies den Verfassungsschutzbehörden, diese mit
nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Dazu gehören die
geheime Observation von Personen, die Arbeit mit sogenannten V-Leuten sowie die
Überwachung von Kommunikation. Eine Einstufung als Verdachtsfall darf
das BfV zudem öffentlich mitteilen, was möglicherweise politische Debatten beeinflusst.

Die Stufe unterhalb des
Verdachtsfalls ist der Prüffall. Wird eine Gruppierung als solcher
eingestuft, darf der Verfassungsschutz sie lediglich auf Grundlage
öffentlich zugänglicher Quellen beobachten. Dazu zählen etwa Zeitungsberichte oder
öffentlich zugängliche Postings in sozialen Medien. Auch
Parteiprogramme dürfen ausgewertet und öffentliche Parteiveranstaltungen
besucht werden.

Als nächsthöhere Stufe nach dem Verdachtsfall steht
die Feststellung, dass die beobachtete Gruppierung eine gesichert
extremistische Bestrebung aufweist. Medienberichten zufolge prüft das
BfV derzeit, ob die AfD als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft werden
kann. Im Fall der JA
hat das Bundesamt dies bereits erklärt. Das Verwaltungsgericht Köln
bestätigte diesen Schritt im Februar 2024. Diese Frage wurde in dem
aktuellen Verfahren vor dem OVG jedoch nicht mitverhandelt.