Fünf Milliarden Euro: Ein dickes Weihnachtsgeschenk aus dem Bundestag

Fernpendler, Gewerkschaftsmitglieder und Gastwirte können auf eine steuerliche Entlastung hoffen. Der Bundestag hat am Donnerstag das Steueränderungsgesetz beschlossen, das eine ganze Reihe von Maßnahmen enthält, die alles in allem die Steuerzahler im nächsten Jahr um fünf Milliarden Euro entlasten sollen. Im Jahr 2030 werden daraus sogar knapp 6,3 Milliarden Euro – Bedingung für die Entlastungen ist, dass der Bundesrat dem Gesetz auf seiner letzten Sitzung in diesem Jahr zustimmt.
Der Bund müsste dann nächstes Jahr Ausfälle von 2,5 Milliarden Euro einkalkulieren, die Länder hätten Mindereinnahmen von 2,2 Milliarden Euro zu verbuchen, auf die Gemeinden käme ein Steuerminus von 274 Millionen Euro zu. Die Länder machen ihre Zustimmung am 19. Dezember von einem Ausgleich für die erwarteten Steuermindereinnahmen abhängig. Das lehnt der Bund ab. Es ist daher noch offen, ob die Änderungen zum Jahreswechsel in Kraft treten können.
Mehrwertsteuersenkung für Restaurantbesuche
Den finanziell größten Teil des Pakets macht die Senkung der Mehrwertsteuer für Restaurantbesuche auf sieben Prozent aus. Diese Steuervergünstigung gilt nur für Speisen, nicht für Getränke. Allein diese „Gastro-Steuer“ kostet den Fiskus 3,6 Milliarden Euro. Ziel der Subvention sei die Unterstützung der Gastronomiebranche, heißt es in der Gesetzesbegründung. „Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.“
Zudem entfielen durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie Abgrenzungsschwierigkeiten. Die ermäßigte Besteuerung des Restaurant-Essens gab es schon von Mitte 2020 bis Ende 2023 als Corona-Hilfe. Seit zwei Jahren gilt nun wieder der Regelsteuersatz. Ob die Gastwirte den Vorteil aus der ermäßigten Besteuerung selbst einstreichen oder an ihre Kunden weitergeben, ist ihre Entscheidung. Ob sie zumindest teilweise zugunsten der Kunden ausfällt, dürfte von der Wettbewerbslage vor Ort abhängen.
Mit der Neuregelung wird zudem die Entfernungspauschale dauerhaft auf 38 Cent je Kilometer festgeschrieben (vom ersten Kilometer an). Ähnliches gilt für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung, wenn diese beruflich veranlasst ist. Nach dem geltenden Recht würde der 38-Cent-Satz nur noch im nächsten Jahr gelten – zudem erst vom 21. Kilometer an. Für kürzere Wege können aktuell nur 30 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Es wird jeweils nur die einfache Fahrt zur Arbeitsstätte berücksichtigt. Der Grund: Diese Fahrkosten werden als gemischte Aufwendungen eingestuft, einerseits haben die Kosten mit der Arbeit zu tun, andererseits spiegeln sie auch private Entscheidungen. Für Geringverdiener, die von Werbungskosten nicht profitieren, weil sie kaum etwas versteuern müssen, wird die Mobilitätsprämie unbefristet verlängert.
Höhere Werbungskosten senken bei Beschäftigten regelmäßig nur dann die Steuerlast, wenn sie damit über den Arbeitnehmerpauschbetrag kommen. Hier wird nun für Gewerkschaftsmitglieder eine Ausnahme geschaffen: Ihre Beiträge werden künftig zusätzlich zu den Pauschbeträgen berücksichtigt. Für Übungsleiter und Ehrenämter steigen die Pauschalen, die für steuerfreie Entschädigungen sorgen, auf 3300 Euro beziehungsweise 960 Euro. Heute liegen die Grenzen für solche steuerfreien Nebeneinnahmen bei 3000 Euro und 860 Euro.