Buchungsportal: EuGH hält Bestpreisklauseln hinaus Booking.com zum Besten von unzulässig

Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und deutschen Hotels stärkt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Autonomie der Hotels. Dabei geht es um sogenannte Bestpreisklauseln, die Booking.com Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese durften demnach ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht preiswerter anbieten als bei Booking.com.

Das Bundeskartellamt verbot diese Praxis Ende 2015. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. 2020 wandte sich Booking.com an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstoßen. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking.com Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um zu verhindern, dass Kundinnen und Kunden sich Hotels auf Booking.com anschauen, dann aber günstiger auf der hoteleigenen Website buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.

Der EuGH urteilte, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Sie ermöglichten es Verbrauchern, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden. Bestpreisklauseln seien aber nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern.

Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.