Berlin: Verwaltungsgericht bestätigt Kündigung von Vollzugsbeamtin wegen Beziehung zu Gefangenem

Gefängnisgang (Symbolbild): Frau hätte Beziehung der Anstaltsleitung anzeigen müssen


Foto:

Markus van Offern / dpa


Liebe am Arbeitsplatz führt regelmäßig zu Konflikten mit dem Chef oder mit Kollegen. In vielen US-Unternehmen sind solche Beziehungen deshalb längst verboten. Eine besonders problematische Beziehung führte indes eine Berliner Justizvollzugbeamtin – nämlich mit einem Strafgefangenen, auf den sie eigentlich aufpassen sollte.

Sie war die Liebesbeziehung mit dem Häftling heimlich eingegangen und hatte ihn später auch noch in ihre Wohnung aufgenommen. Das Verhältnis zu ihrem Dienstherrn hat sie damit nachhaltig belastet. Dieser entließ die Beamtin in der Probezeit deshalb. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin nun entschieden hat.

Gericht sieht Ansehen der Justizbeamten in Gefahr

In dem Urteil vom 12. Oktober, über das das Gericht allerdings erst am Mittwoch informierte, heißt es laut der Mitteilung , die Frau hätte wegen ihrer Folgepflicht und der geltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug gegenüber Gefangenen und Entlassenen notwendigerweise Zurückhaltung wahren müssen. »Sie hätte jede Beziehung zu diesen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, zur Kenntnis der Anstaltsleitung bringen müssen.«

Darüber hinaus sei eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn »in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern«. Die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage der Frau gegen die Kündigung folglich ab.

Laut Beamtenstatusgesetz  könnten Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten. Hier habe die Frau dienstliche Kernpflichten verletzt, sei ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört, teilt das Gericht die Ansicht der Justizbehörde.

Die Frau hatte dagegen vorgebracht, sie sei fachlich gut geeignet – und ein solches Fehlverhalten sei womöglich mit Blick auf den Einzug des Mannes bei sich in Zukunft ausgeschlossen. Zudem hätte ein milderes Mittel wie etwa die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich gewählt werden müssen. Das sah das Berliner Verwaltungsgericht jedoch anders.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Aktenzeichen: VG 5 K 163/20


apr