Bekämpfung des Klimawandels – Nötigung durch Proteste dieser Letzten Generation und Bauern

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Das Grundrecht aufwärts Freiheit dieser Person darf nur ausnahmsweise eingeschränkt werden, z.B. durch Demonstrationen oder Streiks. Das Verständnis zu Gunsten von derartige Einschränkungen ist zu Beginn des Jahres 2024 unmissverständlich verteilt: Beeinträchtigungen durch Bahnstreiks hält mindestens noch ungefähr die Hälfte dieser Deutschen zu Gunsten von zulässig, zu Gunsten von die Bauernproteste hat sogar eine Mehrheit Verständnis, die Aktionen dieser letzten Generation dagegen werden von einer überwältigenden Mehrheit abgelehnt.

Das ist umso erstaunlicher, qua Bahnstreiks weitaus gravierender sind, weitaus mehr Menschen nötigen ihre Mobilität einzuschränken. Das Recht zu streiken würde dessen ungeachtet niemand in Frage stellen, obwohl damit „nur“ zu Gunsten von partikulare Eigeninteressen einer bestimmten Gruppe gekämpft wird.

Dies gilt fernerhin zu Gunsten von Bauernproteste: Sie setzen sich ebenfalls zu Gunsten von die (finanziellen) Interessen einer relativ kleinen Gruppe ein. Zwar kann dieser Erhalt eines einheimischen Bauernstandes in der Regel zu Gunsten von die Allgemeinheit von Vorteil sein. Allerdings können hierbei bäuerliche Interessen fernerhin mit wichtigen gesellschaftlichen Anliegen bzw. Werten und Normen in Konflikt geraten wie Biodiversität, Schutz des Grundwassers, Tierwohl und insbesondere die Bekämpfung des Klimawandels. Dies gilt fernerhin zu Gunsten von fragwürdige Aggressionen und Gewalt, die sich zusammen mit den Bauernprotesten am Rande zeigen. Die grundsätzliche Berechtigung bäuerlicher Proteste steht dessen ungeachtet ebenfalls außer Frage.

Warum daher gilt dies nicht zu Gunsten von die Aktionen dieser „Letzten Generation“? Warum sind sie so unpopulär und werden sogar qua die Taten von Extremisten, Kriminellen oder Terroristen diffamiert?

Teilt doch eine überwältigende Mehrheit dieser Europäer*medial gewissermaßen die Ziele dieser „Klimakleber“. Laut Umfragen ist zu Gunsten von die meisten dieser Klimaschutz sogar ein Menschheits-Anliegen.

Setzen sich die „Klimaaktivisten“ folglich nicht selbstlos zu Gunsten von ein universales Anliegen ein anstatt „nur“ zu Gunsten von partikulare Eigeninteressen?

Kommt ihr idealistisches Engagement nicht ohne Rest durch zwei teilbar darin zum Ausdruck, dass sie sogar ihre Eigeninteressen zugunsten des Gemeinwohls aufs Spiel setzen. Riskieren sie es doch, sich nicht nur populistischer Polemik und Aggression auszusetzen, sondern sogar pauschaler Kriminalisierung, finanzieller Einbußen oder Präventivhaft.

Wie wohlfeil ist es dagegen sich in den Komfortzonen des populistischen Mainstreams einzurichten und die „Klimakleber“ aus sicherer Distanz nur zu beschimpfen, während welche zu Gunsten von unser Menschheitsanliegen irgendwas wagen.

Offensichtlich lassen sich zusammen mit den Klimaaktivisten genau die Persönlichkeitsmerkmale wiedererkennen, die zur Zivilcourage bevollmächtigen, wie sich sie schon beim alttestamentlichen Propheten Amos finden und Thoreau, Gandhi oder M.L. King praktizieren:

  • moralische Ansprüche bzw. Forderungen des Gewissens, die sich nicht verdrängen lassen;
  • Fähigkeiten, Missstände zu wiedererkennen und zu kategorisieren;
  • Mut bzw. Courage, sich zu engagieren zu Gunsten von humane Ideale (Bekämpfung des Klimawandels) und sich hierbei gegen den Konformitätsdruck bzw. Widerstand des Mainstreams und dieser Machthaber bzw. Judikativen zu behaupten.

Können sie demnach zu Recht qua Extremisten oder Terroristen beschimpft werden? Sind sie mit ihren Aktionen im Gegensatz zu Bahnstreiks oder Bauernprotesten staatzersetzend, verfassungs- oder demokratiefeindlich?

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Keineswegs! Stellen sie sich doch den Strafen und wiedererkennen damit die entsprechenden staatlichen Behörden an. Außerdem aufrufen sie mit ihren Aktionen an die Verfassungsorgane unserer Demokratie, an ihre gewählten Vertreter und ratifizieren sie so.

Ziviler Ungehorsam setzt sich sogar zu Gunsten von unsrige demokratische Staatsform ein und versucht sie zu verbessern, während er Missstände anprangert. Dazu gehört z. B. die Kritik am Klimaschutzgesetz von 2019. Dass es in Teilen nur unzureichend den Klimawandel bekämpft und drum verfassungswidrig sei, bestätigt dies Bundesverfassungsgericht 2021. Es orientiert sich hierbei fernerhin am Artikel 20a des Grundgesetzes: „Der Staat schützt fernerhin in Verantwortung zu Gunsten von die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen dieser verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nachdem Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Zu Recht setzen sich demnach die Klimaaktivisten mit ihrer Klage und Aktionen zu Gunsten von die Einhaltung dieser Verfassung ein und fordern dies fernerhin von unseren Volksvertretern, folglich dieser Regierung und legislativen Mehrheit.

Der Philosoph Robin Celikates geht sogar noch weiter, wenn er aufwärts die Bürgerrechtsbewegungen hinweist und betont: Viele „dieser demokratischen Errungenschaften, die wir heute zu Gunsten von gegeben halten, seien erst durch zivilen Ungehorsam erreicht worden“. (https://www.deutschlandfunk.de/philosoph-zu-extinction-rebellion-robin-celikates-100.html)

Bekanntlich sind daher nun in Bayern gegen die Letzte Generation wegen des Anfangsverdachts einer kriminellen Vereinigung Maßnahmen eingeleitet worden. Das ist zumindest umstritten, ganz ausgenommen von dem dilettantisch erscheinenden, unhaltbaren Vorgehen dieser Generalstaatsanwaltschaft und dem Amtsgericht München beim Umgang mit dieser Webseite dieser Klimaaktivisten am 28.05.2023. Wurden sie dort doch kurzeitig qua „kriminelle Vereinigung“ vorverurteilt.

Aber sind sie dies tatsächlich? Sind Straftaten ihr vordringliches Ziel wie zusammen mit den Hells Angels oder dieser Mafia? Nur dann gelten sie qua kriminelle Organisation, nicht daher, wenn die unter Umständen strafbaren Aktionen wie Sitzblockaden nur von untergeordneter Bedeutung sind, sie folglich nur im Dienste des eigentlichen Anliegens, dem Klimaschutz stillstehen. Und stellen ihre Aktionen tatsächlich eine „erhebliche Gefährdung“ dieser öffentlichen Sicherheit dar, wie es dies Münchner Landgericht vermutlich ganz im Sinne dieser bayrischen Stammtische unterstellt? Oder stören bzw. „nerven“ sie nicht vielmehr nur aufwärts relativ friedliche Weise und öffentlichkeitswirksam? Genau dies ist nämlich ein Ziel von Protestformen oder Streiks: den normalen Betrieb öffentlichkeitswirksam zu stören, zu unterbrechen, zum Innhalten und Nachdenken zu zwingen und so aufwärts Missstände oder Ungerechtigkeiten bei der Sache zu zeugen. Unbemerkte Sitzblockaden aufwärts dieser Zufahrt zur eigenen Garage hätten von dort ihren Zweck ebenso verfehlt wie störungsfreie Bauernproteste aufwärts dem eigenen Acker oder versteckte Lokführerstreiks in dieser Freizeit im Modellbahn-Keller.

Gar kann beim umstrittenen strafrechtlichen Umgang mit den Aktionen dieser Letzten Generation dieser Eindruck entstehen, dass ohne Rest durch zwei teilbar in Bayern zig-mal kleinlich Straftatbestände tot vom Gesamtzusammenhang geahndet werden. Und steht hierbei nicht wieder einmal die öffentliche Ordnung im Vordergrund, deren Störung nicht zu hinnehmen ist? Wer es zudem noch wagt, die Vorfahrt dieser Autos anzutasten, muss mit harten Sanktionen rechnen.

Aber sollte eine angemessene Rechtsprechung nicht vielmehr den Kontext berücksichtigen? Also dies sozusagen unumstrittene Menschheits-Anliegen dieser Klimaaktivisten? Und kommt in dieser Diskussion nicht fernerhin dies Grundrecht dieser Versammlungsfreiheit zu von kurzer Dauer? So gesteht dieser Europäische Gerichtshof zu Gunsten von Menschenrechte, dessen Urteile fernerhin zu Gunsten von die nationale Rechtsprechung von Belang sind, dieses Recht fernerhin nicht angemeldeten Sitzblockaden zu. Ihnen sei nämlich keineswegs in der Regel dieser friedliche Charakter abzusprechen, fernerhin wenn hierbei Dritte extra gestört werden. Der Rechtsexperte Fin-Jasper Langmak fordert von dort zu Recht, „eine Rückbesinnung aufwärts die menschenrechtliche Dimension dieser Proteste kann und sollte ein Korrektiv zu Gunsten von ohne Maß ausgeartete Kriminalisierungs- bzw. Selbstjustizfantasien darstellen.“ (https://verfassungsblog.de/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht/)

Zwar herrscht folglich offensichtlich Konsens verbleibend die Berechtigung des Klimaschutzes, dem übergeordneten Ziel dieser Letzten Generation. Selbst ihre Aktionen lassen sich juristisch verteidigen, fernerhin wenn sie umstritten bleiben. Und sollte dies selbstlose Engagement und die Zivilcourage des zivilen Ungehorsams uns nicht mindestens ebenso viel Respekt abnötigen wie die partikularen Eigeninteressen dieser Lokführer oder Bauern?

Dennoch lässt sich zusammen mit alledem fernerhin darüber streiten, ob insbesondere die Klebeaktionen bzw. Straßenblockaden tatsächlich immer geglückt oder nicht sogar kontraproduktiv waren. Wollen sie doch aufwärts den drohenden Klimawandel hinweisen und Nachlässigkeiten bzw. Versäumnisse entlarven. Wenn welche Aktionen daher immer unpopulärer werden, können sowohl Politiker qua fernerhin die meisten ihrer Wähler mit dem Rage verbleibend die „Letzte Generation“ von eigenen Versäumnissen stören.

Die Aktivisten scheinen dies nun selbst erkannt zu nach sich ziehen, verabschieden sich von „Klebe-Straßen-Blockaden“ und versuchen kombinieren Neuansatz. Dieser Strategiewechsel erscheint überaus sinnvoll, längst unpünktlich und führt hoffentlich zu effektiveren Aktionen zu Gunsten von kombinieren Klimaschutz, dieser leider nichts von seiner überlebenswichtigen Dringlichkeit verloren hat.