Immobilien vor Gericht: Löcher in Terrassentür kosten Mietern ihre Kaution

Wer eine Terrassentür anbohrt, kann schadensersatzpflichtig werden. In einem Verfahren von dem Amtsgericht Rheine verlangten ehemalige Mieter die Rückzahlung der Kaution von 2220 Euro. Die Vermieterin verweigerte die Auszahlung und rechnete mit verschiedenen Schadenersatzansprüchen auf. Neben Schäden an Badewanne, Fliesen sowie Türen ging es auch um Bohrlöcher im Rahmen der Terrassentür, die für Plissees angebracht worden waren.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Bohrungen eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung darstellen. Die Tür müsse zwar nicht ausgetauscht werden, eine fachgerechte Reparatur sei jedoch erforderlich. Die Kosten dafür wurden auf rund 1450 Euro netto geschätzt.

Die Mieter beriefen sich darauf, dass die Plissees an die Nachmieter verkauft worden seien. Diese hätten zugesagt, die Anlagen später zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Vereinbarung betreffe lediglich die Übernahme der Plissees, nicht aber die Haftung für verursachte Schäden.

Zudem hätten die Nachmieter von den Bohrlöchern keine Kenntnis gehabt. Da die Schadenersatzansprüche der Vermieterin insgesamt die Kaution überstiegen, bestand kein Anspruch der Mieter auf Rückzahlung der Kaution. Die Klage wurde abgewiesen.

Bohrungen in Türen oder Fensterrahmen können als Beschädigung der Mietsache gewertet werden. Entscheidend ist, ob die Beschädigungen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Dann können Schadenersatzforderungen des Vermieters drohen (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 4. Dezember 2025, Aktenzeichen: 14 C 194/24).

Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.

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