„ausgewogener Kompromiss“?: Der Weg zur Krankenhausreform ist ungenutzt

Die schon laufende Krankenhausreform wird so verändert, dass es für die Kliniken längere Anpassungsfristen und mehr Ausnahmen von den Qualitätsanforderungen gibt. Darauf läuft ein Anpassungsgesetz zur Krankenhausreform hinaus, das der Bundestag am Freitag mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen beschlossen hat. Vertreter von Union und SPD versicherten, die Patienten profitierten von der Neuordnung. Die Opposition aus AfD, Grünen und Linken bezweifelt das.

Die Novelle verändert das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz des vormaligen Gesundheitsministers Karl Lauterbach (SPD), das seit 2025 gilt. Es wird erwartet, dass auch der Bundesrat als Länderkammer die Vorlage billigt, sodass die Krankenhausreform anschließend voll in Kraft treten kann.

Die amtierende Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) verteidigte den mit den Ländern abgestimmten Entwurf am Freitag im Bundestag. Anders, als die Opposition behaupte, werde die Reform nicht verwässert. Die wesentlichen Ziele seien unverändert: eine Bündelung der medizinischen Leistungen, mehr Spezialisierung und insgesamt eine bessere Versorgungsqualität. „Es bleibt grundsätzlich dabei: Wenn Häuser Leistungen auch in Zukunft noch erbringen wollen, müssen sie das nötige Fachpersonal, die notwendige Erfahrung und die erforderliche Ausstattung vorhalten“, sagte sie.

Warken spricht von „ausgewogenen Kompromiss“

Warken sprach von einem „ausgewogenen Kompromiss“ mit den Ländern. Diese sind für die Krankenhausplanung zuständig und hatten davor gewarnt, dass der Umbau der Kliniklandschaft zu Engpässen insbesondere auf dem Land führen könnte. „Wir haben mit den Ausnahmeregelungen einen guten, einen gemeinsamen Weg gefunden, der die Länder und die Krankenhäuser dabei unterstützt, den Transformationsprozess so zu gestalten, dass es währenddessen nicht zu ungewollten Versorgungslücken kommt“, beteuerte Warken.

Zur Qualitätssteuerung werden alle Therapien mehr als 60 „Leistungsgruppen“ zugeordnet. Ihre Zuweisung an die Hospitäler erfolgt nach bundeseinheitlichen Gütevorschriften, etwa zur Personalausstattung oder zur medizinischen Erfahrung. Ohne Gewährung der zugehörigen Leistungsgruppe durch die Länder dürfen Behandlungen künftig weder angeboten noch abgerechnet werden. Davon lässt das Anpassungsgesetz jetzt aber eine Reihe von Abweichungen zu.

Etwa bei den Güteanforderungen: Warken stellte klar, die Planungsbehörden der Länder könnten Leistungsgruppen auch dann zuweisen, wenn nicht alle Qualitätskriterien erfüllt seien. Aber nur vorübergehend und nur dann, wenn das „für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung zwingend notwendig“ sei oder wenn sich die Abweichung im Reformprozess nicht vermeiden lasse, etwa beim Zusammenschluss oder zur späteren Schließung von Standorten.

„Das kann nicht Sinn der Reform sein, und deswegen ändern wir sie“

Als ein konkretes Beispiel erwähnte Warken, dass nach der bisherigen Regelung sogar „bewährte und zertifizierte Krebszentren“ von der Versorgung hätten ausgeschlossen werden müssen, weil sie zum Teil nicht in der Lage waren, genügend chirurgische Eingriffe nachzuweisen: „Das kann nicht Sinn der Reform sein, und deswegen ändern wir sie.“

Die Krankenkassen, welche die Behandlungen aus den Versichertenbeiträgen bezahlen, müssen den auf sechs Jahre Dauer verdoppelten Ausnahmegenehmigungen zustimmen. Neu ist aber, dass jene Länder, welche die Leistungsgruppen den Kliniken schon bis Ende dieses Jahres zuweisen, die Kassen über die Ausnahmen in den ersten drei Jahren lediglich informieren müssen, ohne notwendigerweise ihre Billigung zu erhalten. Statt „im Einvernehmen“ erfolgt die Abweichung laut Gesetzestext dann „im Benehmen“ mit den Ländern. „Damit bleibt den Krankenhäusern eine angemessene Zeit bei der Vorgabe der Qualitätsvorgaben“, so Warken.

Weniger starr als im geltenden Krankenhausreformgesetz von Lauterbach ist auch die neue Definition zusammenhängender Standorte. Eigentlich dürfen die Gebäude nicht weiter als zwei Kilometer voneinander entfernt liegen, um als Einheit zu gelten. In Einzelfällen können der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die Definition jetzt aber ändern, und zwar „im Benehmen mit den Landesbehörden“, wie Warken erläuterte.

Kritik von den Grünen

Was das Pflegebudget anlangt, die direkte Übernahme der Krankenpflegekosten durch die Kassen außerhalb der Fallpauschalen, so gebe es auch hier Qualitätsverbesserungen: Das Budget honoriere nun nur noch Tätigkeiten, die der unmittelbaren Patientenversorgung dienten, stellte die Ministerin in Aussicht: „Dadurch stärken wir die Pflege am Bett und verhindern Fehlanreize.“

Die Einführung der Vorhaltevergütung in Ergänzung zu den Fallpauschalen wird um ein Jahr auf 2030 verschoben. Für den Umbau der Kliniklandschaft stehen bis 2035 bis zu 50 Milliarden Euro des Bundes und der Länder in einem Transformationsfonds zur Verfügung. Ursprünglich hätte die GKV die Hälfte davon zahlen sollen. Jetzt aber stammt der überwiegende Teil aus dem Sondervermögen. Warken sagte dazu, der Bund bringe bis zu 29 Milliarden Euro auf. Das gilt, sofern die Länder, die auf ihren Teil des Schuldentopfs Zugriff haben, bis zu 21 Milliarden Euro kofinanzieren.

Die Ministerin wies Vorwürfe aus der Opposition zurück, das Geld diene auch dazu, Bestandskrankenhäuser zu finanzieren. „Die Mittel aus den Transformationsfonds stehen weiterhin nur jenen Krankenhäusern zur Verfügung, die auch tatsächlich ihre Strukturen anpassen und den Reformschritt gehen.“

Die Grünen kritisierten das neue Gesetz als „faktische Rückabwicklung der Krankenhausreform“. Die Abweichung von Mindestvorgaben, etwa in der Krebschirurgie, gefährde Menschenleben. Es gebe zu viele Kliniken und Betten und zu wenig Spezialisierung. AfD und Linke bemängelten, aufgrund von Renditeerwartungen und Fehlsteuerungen komme zu wenig Geld der Patientenversorgung zugute.