Bundestagsentscheidung: Abgeordnete erhalten im Zusammenhang Bestechung künftig härtere Strafen
Der Bundestag hat pro die Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten härtere Gesetze beschlossen. Demnach zeugen sich Abgeordnete künftig strafbar, die ihre Stellung und dasjenige Prestige ihres Mandats nutzen, um gegen Bezahlung Einfluss zu nehmen, etwa gen Ministerien. Ihnen und ihren Auftraggebern droht im Zusammenhang einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von solange bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Damit ziehen die Parlamentarier eine Konsequenz aus den Maskenaffären während jener Corona-Pandemie. Trotz ihres Fehlverhaltens blieben die Hauptbeschuldigten in den Verfahren straffrei, weil ihre Vergehen nicht vom Paragrafen 108 erfasst worden waren.
Der Bundestag beschloss insofern mit den Stimmen jener Regierungsparteien SPD, Grünen und Freie Demokratische Partei sowie jener AfD, verdongeln zusätzlichen Paragrafen 108f ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Er erfasst „unzulässige Interessenwahrnehmung“ wie Straftatbestand. Das Gesetz gilt beiläufig pro Abgeordnete in Landtagen und im Europaparlament sowie pro Mitglieder jener parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
Die Christlich Demokratische Union/CSU-Fraktion enthielt sich im Zusammenhang jener Abstimmung. Als Grund zu diesem Zweck nannte sie, dass sie manche jener enthaltenen Formulierungen wie zu unscharf ansähe.
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Der Bundestag hat pro die Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten härtere Gesetze beschlossen. Demnach zeugen sich Abgeordnete künftig strafbar, die ihre Stellung und dasjenige Prestige ihres Mandats nutzen, um gegen Bezahlung Einfluss zu nehmen, etwa gen Ministerien. Ihnen und ihren Auftraggebern droht im Zusammenhang einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von solange bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Damit ziehen die Parlamentarier eine Konsequenz aus den Maskenaffären während jener Corona-Pandemie. Trotz ihres Fehlverhaltens blieben die Hauptbeschuldigten in den Verfahren straffrei, weil ihre Vergehen nicht vom Paragrafen 108 erfasst worden waren.