Wohnungsmarkt: Makler haftet zum Besten von Diskriminierung wohnhaft bei Wohnungssuche

Wenn ein Immobilienmakler Wohnungssuchende wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, haftet er dafür. Er schuldet dann Schadenersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das Gericht schreibt in seinem Urteil, „dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der
Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf
Schadensersatz haftet“. Aufhänger war ein Fall in Hessen, in welchem eine Frau mit
pakistanischen Wurzeln eine Wohnung gesucht hatte.

Das Landgericht
Darmstadt hatte der Frau 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil
es sich um einen klaren Fall von Diskriminierung gehandelt habe. In der Urteilsbegründung heißt es, die Klägerin habe sich „unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens
mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der
von dem Beklagten vermakelten Wohnungen“ beworben. Auf
ihre Besichtigungsanfrage für eine Wohnung mit ihrem echtem Namen hatte
sie Absagen bekommen, genauso wie ihr Mann und ihre Schwester. 

Als
sie sich daraufhin auf dieselbe Wohnung mit identischen Angaben unter
den erfundenen Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ bewarb, bekam sie jedoch das Angebot,
die Wohnung zu besichtigen. Das wiederholte sich mit zwei weiteren
Bewerbungen unter deutsch klingenden Namen.

Der Makler wandte sich an den BGH. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch bestätigte das Urteil jedoch und nannte es einen „ziemlich klaren Fall von
Diskriminierung“. Der Unterschied, den alleine die Nennung von Namen machte, sei demnach „ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft“.

Makler als zentrale Person bei der Wohnungssuche

In der Verhandlung vor dem BGH ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss. Der Anwalt des Beklagten hatte argumentiert,
sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht
er, sondern der Vermieter haften. Die Anwältin der Klägerin hielt dagegen, dass
eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von
Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt.

Der BGH gab ihr Recht. Der Makler sei das „Nadelöhr“, das
Mietinteressenten passieren müssten. Deshalb könnten in einem solchen Fall nicht nur Vermieter, sondern auch Makler haften.

Die Klägerin, die zum Urteil nach Karlsruhe gekommen war, zeigte sich nach der
Entscheidung erleichtert. „Eine große Anspannung fällt von meinen
Schultern“, sagte sie. Ihr Verfahren zeige, dass es sich lohne, für
seine eigenen Rechte einzustehen.

Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. „Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe
keine Rolle spielen“, sagte Präsidentin Melanie Weber-Moritz.
„Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen.“