Wehrpflichtgesetz: Bis aufwärts Weiteres einverstanden

Seit dem 1. Januar gilt das neue Wehrpflichtgesetz. Darin ist geregelt, dass Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahrs einen Fragebogen zu ihrer Eignung ausfüllen müssen; für die Jahrgänge ab 2008 wird die Musterung verpflichtend. Die Frankfurter Rundschau wies am Freitag auf eine weitere Neuerung hin: Demnach dürfen Männer nur noch mit Erlaubnis der Bundeswehr länger als drei Monate ins Ausland reisen. Was weiß man bislang über diese Regelung – und was nicht?

Wer braucht eine Genehmigung der Bundeswehr, um ins Ausland zu reisen?

Wer ein Mann ist, zwischen 17 und 45 Jahre alt, und plant, länger als drei Monate ins Ausland zu gehen, ist dem Wortlaut des neuen Wehrpflichtgesetzes nach verpflichtet, sich hierfür eine Genehmigung der Bundeswehr einzuholen. Sollte er diesen Aufenthalt noch einmal verlängern wollen, braucht er erneut eine Genehmigung. Diese Pflicht gilt auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls, und sie gilt offenbar auch für Ausgemusterte und ehemalige Zivildienstleistende – jedenfalls sind sie nicht ausdrücklich ausgenommen. Das Verteidigungsministerium hat sich zu diesem Punkt auch auf Nachfrage der ZEIT noch nicht geäußert.

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Wie bekomme ich eine solche Genehmigung?

Die Genehmigung soll bei dem jeweils zuständigen Karrierezentrum der Bundeswehr eingeholt werden. Welches dieser 15 Zentren zuständig ist, lässt sich über die Website der Bundeswehr oder eine Servicehotline herausfinden. Wie der Vorgang dann genau abläuft, welche Formulare ausgefüllt werden müssen, wie viele solcher Genehmigungen seit Januar bereits angefragt, bearbeitet, genehmigt oder abgelehnt wurden, ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums erklärt auf Anfrage der ZEIT, dass eine Genehmigung immer dann zu erteilen ist, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldat zu erwarten sei. Da der Wehrdienst bislang ausschließlich auf Freiwilligkeit beruhe, seien die Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen.

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Wie wird das Ganze kontrolliert – und gibt es Strafen?

Dazu ist bislang nur wenig bekannt. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums schrieb hierzu nur, dass diese Regelung bereits in den Zeiten des Kalten Krieges gegolten habe. Diese hatte „keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert“. Welche Ableitungen sich daraus heute ergeben, ist allerdings noch nicht klar. Gerade würden, so der Sprecher des Ministeriums, konkretere Regelungen für Ausnahmen von der Genehmigungspflicht erarbeitet. Man werde außerdem „durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist“. Dies ist jedoch noch nicht geschehen. 

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Warum wurde diese Regelung in das Gesetz aufgenommen?

Der Leitgedanke sei, im Bedarfsfall eine „aussagekräftige Wehrerfassung“ zu haben, so der Sprecher des Verteidigungsministeriums. Dafür müsse die Bundeswehr „im Ernstfall wissen, wer sich gegebenenfalls länger im Ausland aufhält“. Dazu schaffe diese Regelung eine rechtliche Grundlage. Sinn mache sie dann, wenn „sich die Sicherheitssituation verschlechtert“ oder wieder eine allgemeine Wehrpflicht gelte. Im Hinblick auf den genauen Ablauf und die Konsequenzen bei einem Verstoß sind noch wesentliche Punkte offen. Womöglich gibt es nach den Osterfeiertagen mehr Klarheit: Dann, so heißt es aus dem Verteidigungsministerium, sei die zuständige Fachabteilung wieder verfügbar – und werde sich umgehend an die Arbeit machen.

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