Was passiert mit welcher North Atlantic Treaty Organization, wenn Trump Grönland angreift? Eine rechtliche Analyse
Seit Donald Trump seine Kandidatur für 2024 angekündigt hat, suchen die NATO-Verbündeten nach Wegen, das Bündnis „trump-beständig“ zu machen. Bekannt waren dabei seine schon in der ersten Amtszeit wiederholten Austrittsdrohungen für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ihre Militärausgaben nicht drastisch steigerten. Dabei spricht er jenseits der zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts, die 2014 in Wales vereinbart wurden, von 3,5 und sogar fünf Prozent des BIP.
Trump hat militärische Gewalt in Grönland nicht ausgeschlossen
Neu war vor Jahresfrist allerdings der Nachdruck, mit dem er zwei langjährige NATO-Partner bedrohte: Kanada solle der 51. Bundesstaat der USA werden und Dänemark die Insel Grönland abgeben, wie er am 7. Januar 2025 bei einer Pressekonferenz in Mar-a-Lago in den Raum stellte. Anschließend veröffentlichte er auf Truth Social zwei Karten von Nordamerika, auf denen die USA und Kanada zu einem einzigen Land verschmolzen waren – und teilte eine satirische Titelseite der New York Post, auf der er selbst auf eine Karte zeigt, auf der Kanada und Grönland jeweils mit „51.“ und „Unser Land“ beschriftet sind.
Während Trump gegenüber Kanada militärische Gewalt inzwischen ausschließt, hat er eine solche Erklärung hinsichtlich Grönlands nicht abgegeben. Im Lichte aktueller weltpolitischer Ereignisse ist es daher Zeit für eine unerhörte Frage: Was ist eigentlich, wenn Trump tatsächlich in Grönland einmarschiert? Welche Abkommen und Verträge wären berührt, welche Mechanismen könnten greifen – und welche nicht?
Das Grönland-Abkommen von 1951 wäre per Federstrich zu kündigen
Zwischen den USA und Dänemark besteht seit 1951 ein Abkommen zur Verteidigung Grönlands, das 2004 modifiziert wurde. Es unterstreicht zwar die enge Verteidigungszusammenarbeit der beiden NATO-Staaten. Gemäß des Abkommens beherbergt die Insel die US-amerikanische Weltraumbasis Pituffik mit modernisierten Frühwarnradarsystemen (UEWR) zur Erkennung und Verfolgung ballistischer Raketen.
Allerdings handelt es sich hierbei um ein reines Exekutivabkommen, das Trump theoretisch per Federstrich kündigen könnte. Anders als bei völkerrechtlichen Verträgen wäre hier keine parlamentarische Zustimmung erforderlich.
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Komplizierter ist die Frage nach der Kündigung völkerrechtlicher Verträge wie etwa des Nordatlantik-Vertrages (NAT), der der NATO zugrunde liegt. Die Verfassung regelt zwar den Abschluss solcher Verträge, die eine Zweidrittelmehrheit im Senat erfordern. Ihre Beendigung ist hingegen nicht eindeutig bestimmt. So zog Trump in seiner ersten Amtszeit im Alleingang den Austritt der USA aus dem Pariser Klimaabkommen durch. Zugleich ist festgelegt, dass ein NATO-Austritt die Zustimmung des Senats oder ein Gesetz des Kongresses erfordert. Diese Unklarheit hat anhaltende Debatten ausgelöst.
Juristisch hätte Trump 60 Tage für eine Grönland-Invasion
Im Kriegsfall muss der US-Präsident laut Verfassung und dem War Powers Act von 1973 den Kongress binnen 48 Stunden informieren. Ohne Kriegserklärung oder spezifische gesetzliche Ermächtigung dürfen die Streitkräfte dann 60 Tage – plus 30 Tage Rückzugsfrist – an Kampfhandlungen beteiligt sein.
Sollte der Kongress also weder die Ermächtigung zum Einsatz militärischer Gewalt (AUMF) erteilen noch Grönland den Krieg erklären – beides unwahrscheinlich –, müsste Trump die Militäroperationen innerhalb dieses Zeitraums beenden. Doch 60 Tage könnten reichen, die Kontrolle über Grönland zu übernehmen – und diese Bestimmung wurde in der Vergangenheit schon mehrfach missachtet.
Grönland, die weltweit größte Insel, ist östlich des kanadischen Arktischen Archipels gelegen, und gehört seit 1721 zu Dänemark. 1979 erhielt das Land einen Selbstverwaltungsstatus, regiert wird es seit 2009 auf der Basis eines entsprechenden Abkommens. Demnach darf Grönland mit anderen Staaten und internationalen Organisationen Abkommen nach internationalem Recht abschließen, freilich nicht in außen-, verteidigungs- und währungspolitischen Angelegenheiten. Unter Premierminister Múte Egede wurden die Rufe nach Unabhängigkeit lauter, interessanterweise auch nach Trumps Bekräftigung seines Interesses.
Grönland könnte sich nicht auf Artikel 5 des NATO-Vertrages berufen
Grönland fällt zwar unter Artikel 5 des North Atlantic Treaty (NAT) von 1949, jedoch möglicherweise nicht unter den Artikel 42.7 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), der 2009 eingeführt wurde und eine gegenseitige Beistandsverpflichtung enthält.
Der Grund dafür ist folgender: Artikel 5 des NAT legt fest, dass die kollektive Verteidigung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere NATO-Verbündete in „Europa oder Nordamerika“ erfolgt. Artikel 6 präzisiert, dass dies auch Angriffe umfasst, die „auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten in Europa oder Nordamerika (…) oder auf den Inseln unter der Hoheitsgewalt eines der Vertragsstaaten im Nordatlantik nördlich des Wendekreises des Krebses“ vorfallen.
Im Dritten Strategischen Konzept des Bündnisses von 1957, das den geografischen Geltungsbereich von Artikel 5 präzisiert, wird Grönland nicht explizit erwähnt. Das Dokument hält aber fest, dass „alle Inseln im Nordatlantik sowie die norwegischen und grönländischen Seegebiete des Arktischen Ozeans zu NATO-Staaten gehören“. Darüber hinaus gilt auf der Insel seit 1955 das Status of Forces Agreement der NATO.
Doch obwohl Grönland demnach unter den NAT fällt, könnte es sich im Fall einer US-amerikanischen Attacke nicht auf Artikel 5 berufen. Wenn ein NATO-Mitgliedstaat die Klausel gegen einen anderen geltend machte, müssten alle 32 Mitglieder einstimmig befinden, dass die fraglichen Handlungen einem bewaffneten Angriff gleichkommen. Ohne Konsens können keine Maßnahmen gemäß Artikel 5 ergriffen werden. Die USA würden im diskutierten Fall widersprechen.
Grönlands Stellung ist auch in der EU-Sicherheitsarchitektur prekär
Wie sieht es hingegen mit europäischem Schutz für Grönland aus? Artikel 42.7 des EUV macht es dem EU-Staat Dänemark potenziell möglich, im Falle einer Aggression auch durch einen NATO-Mitgliedstaat Unterstützung von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbitten.
Ganz weltfremd ist ein solches Szenario ja nicht: Der NATO-Staat Türkei und Griechenland, das wie Dänemark Mitglied sowohl der NATO als auch der EU ist, standen schon mehrfach am Rande eines solchen Konflikts – zuletzt 2020, als Griechenland sogar die Aktivierung von Artikel 42.7 EUV andeutete.
Damit die EU-Beistandsklausel greift, muss ein Mitgliedstaat Opfer eines bewaffneten Angriffs „auf seinem Territorium“ werden. Anders als bei Artikel 5 des NATO-Vertrages gibt es keine weitere Präzisierung des Geltungsbereichs. Daher sollten zumindest prinzipiell auch Überseegebiete außerhalb Europas unter diesen Beistandsartikel fallen.
Allerdings wird es im Detail kompliziert: Es gibt nämlich zwei Arten von Überseegebieten: „Outermost Regions“ (OR), also Gebiete in äußerster Randlage, und „Overseas Countries and Territories“ (OCT), also überseeische Länder und Gebiete.
Grönland verließ 1985 per Referendum die EU und gilt seither als Überseegebiet
Erstgenannte „Außenposten“ sind vollwertige EU-Regionen. Sie unterliegen dem EU-Recht und den Rechten und Pflichten der Union, wenn auch mit einigen Sonderregelungen. Zweitere Überseegebiete hingegen gelten als rechtlich mit der EU assoziiert, aber nicht als integraler Teil der EU. Deren Recht findet hier keine Anwendung, obwohl ihre Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik häufig in die Zuständigkeit von EU-Vollmitgliedern fällt.
Auf dieser Basis wurde argumentiert, dass die Beistandsklausel in Artikel 42.7 EUV für OR gilt, aber nicht für OCT. Grönland trat nun 1973 zusammen mit Dänemark der EU bei, verließ sie jedoch 1985 nach einem Referendum. Seitdem gilt die Insel als Überseegebiet. Daher könnte Dänemark im Fall eines Angriffs der USA derzeit Art. 42.7 EUV womöglich nicht geltend machen – auch wenn Frankreichs Außenminister Jean-Noël Barrot unlängst ein anderes Rechtsverständnis anzudeuten schien.
Wichtig hierbei ist, dass der Status eines Gebietes als OR oder OCT nicht in Stein gemeißelt ist. Auf Antrag kann er im Europäischen Rat relativ unkompliziert verändert werden, also ohne dass zugleich der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden müsste.
Nach diesem Muster wurde 2014 das französische Überseegebiet Mayotte zum OR-Gebiet umdefiniert und so enger an die Union gebunden. Es ist theoretisch denkbar, dass Dänemark Grönland nach diesem Beispiel als OR-Gebiet neu einstufen lassen könnte, wodurch die Insel de facto in die EU und den Geltungsbereich der Beistandsklausel zurückkehrte.
Ein Grönland-Krieg würde EU und NATO spalten
Aber am Ende bliebe es beim derzeitigen Stand der Dinge natürlich ein symbolischer Akt, wenn Dänemark diesen Schritt ginge und Artikel 42.7 EUV geltend machte. Den europäischen Staaten fehlt schlicht die militärische Stärke, den USA wirksam entgegenzutreten. Ihre einzige Waffe wäre wirtschaftlicher Druck, insbesondere in Form von Handelsbeschränkungen wie Zöllen oder Sanktionen gegen bestimmte Sektoren der US-Wirtschaft.
Für eine Anwendung der Beistandsklausel nach Artikel 42.7 EUV ist kein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich. Letztlich würde die Unterstützung bilateral erfolgen. Darin liegt politischer Sprengstoff, denn sehr wahrscheinlich würde ein solcher Prozess auf politischer Ebene in eine Fragmentierung der EU münden:
Länder wie Frankreich wären möglicherweise bereit, Unterstützung anzubieten, während Länder wie Ungarn und womöglich Italien das verweigern könnten. Es gibt keinen Sanktionsmechanismus, der sie zu einem anderen Verhalten zwingen könnte. Und zu guter Letzt könnten Staaten, die sowohl der EU als auch der NATO angehören, konkurrierenden Hilfsanfragen von Dänemark und den USA ausgesetzt sein.
Eine Entscheidung Trumps für eine Invasion Grönlands hätte natürlich auch für die NATO einige Sprengkraft. Sie könnte ähnliche Spaltungen hervorrufen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedern untergraben. Im schlimmsten Fall könnte sie eine schwere Identitätskrise auslösen, da ausgerechnet das Land, auf dessen Schutz sich die NATO in den vergangenen 75 Jahren verlassen hat, nun selbst zur Bedrohung würde.