Völkerrecht und Irankrieg: Ein Linker bestellt ein Gutachten
Am Sonntag verschickte die Deutsche Presse-Agentur (DPA) eine Meldung. Sie trug die Überschrift „Bundestags-Experten sehen Iran-Krieg als Völkerrechtsverstoß“. Im ersten Satz der Meldung heißt es: „Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages sehen den Krieg der USA und Israels gegen den Iran als völkerrechtswidrig an und weisen auf mögliche Konsequenzen für Deutschland hin.“ Anlass für die Meldung war ein Gutachten, das die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages im Auftrag des Linken-Abgeordneten Ulrich Thoden erstellt haben. Es liegt der F.A.Z. vor.
Anders als Überschrift und Einleitung der Agenturmeldung nahelegen, machen sich die Fachleute des Bundestages die Auffassung, der Krieg gegen Iran sei völkerrechtswidrig, darin nicht zu eigen. Zutreffend ist, dass die Bundestagsjuristen auf mögliche Konsequenzen für Deutschland hinweisen, sollte der Krieg völkerrechtswidrig sein. Ohne Kenntnis, womit sich das Gutachten konkret auseinandersetzt, ist aber auch diese Information missverständlich.
Ein Gedankenexperiment – nicht mehr
Der Titel des Gutachtens lautet „Rechtsfragen zu Handlungen von Drittstaaten im Kontext der US-amerikanischen Militäroperation Epic Fury“. Es geht also nicht in erster Linie um die Frage, ob die Angriffe auf Iran völkerrechtswidrig sind, sondern darum, wie Deutschlands Reaktionen auf den Krieg völkerrechtlich einzuordnen sind. Politisch geht es darum, ob Deutschland den Vereinigten Staaten untersagen sollte, die Luftwaffenbasis Ramstein für den Irankrieg zu nutzen. Juristisch lässt sich diese Frage mit einem Gedankenexperiment greifbar machen: Nehmen wir an, die Angriffe wären völkerrechtswidrig – welche Verantwortlichkeit träfe Deutschland dann?

Die Gutachter bauen ihre Ausarbeitung entsprechend diesem Gedankenexperiment auf. Mit der Frage, ob die Angriffe ein Völkerrechtsverstoß sind, halten sie sich deshalb – anders als die DPA-Meldung nahelegt – nicht lange auf. Nur knapp heißt es, „nach herrschender Ansicht“ in der Rechtswissenschaft seien die Angriffe der Vereinigten Staaten und Israels als Völkerrechtsverstoß zu werten. Eine eigene Stellungnahme geben die Autoren nicht ab. Diese Zurückhaltung könnte auch darin begründet sein, dass die völkerrechtliche Debatte zum Irankrieg noch am Anfang steht. In der Fußnote des Gutachtens werden zur Untermauerung der „herrschenden Ansicht“ – ohne Zweitverwertungen – fünf Quellen genannt, für die Gegenansicht zwei Rechtswissenschaftler angeführt. Überraschend ist das nicht: Das Gutachten wurde am 19. März abgeschlossen. Der Irankrieg dauerte zu diesem Zeitpunkt zwanzig Tage. Umfassende völkerrechtliche Ausarbeitungen, etwa in Archivzeitschriften, sind noch nicht verfügbar.
Auch der Hinweis im Gutachten auf mögliche Konsequenzen einer deutschen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit hat wenig Aussagekraft. Er ist eine zwingende Folge des Gedankenexperiments – für sich genommen aber ebenfalls keine Wertung. Ob tatsächlich Schadenersatzansprüche Deutschlands entstehen können, weil die Vereinigten Staaten die Militärbasis in Ramstein nutzen, beurteilen die Fachleute des Bundestages ausgesprochen zurückhaltend. Sie schreiben zwar, Schadenersatzansprüche Deutschlands seien möglich, wenn dessen „Staatenverantwortlichkeit im vorliegenden Zusammenhang bejaht“ werde. Sie knüpfen dies aber an eine Reihe von Bedingungen und lassen offen, ob diese erfüllt sind.
Leistet Deutschland „Beihilfe“? Das ist „nicht ausgeschlossen“
So weisen sie etwa darauf hin, eine völkerrechtliche Verantwortung von Drittstaaten „könnte“ sich nur dann ergeben, wenn eine völkerrechtswidrige Haupttat vorliege. Diese „könnte“ in Form des Angriffs auf Iran vorliegen – hier erfolgt abermals keine Festlegung, ob es sich bei den Angriffen um Völkerrechtsverstöße handelt.
Die Fachleute weisen zudem darauf hin, dass Staaten, die Beihilfe zu einer völkerrechtswidrigen Haupttat leisten, nur insoweit verantwortlich sind, wie sich ihr „(nachrangiger) Beitrag in der Völkerrechtsverletzung niedergeschlagen hat“. Eine weitere Voraussetzung seien „Kenntnis der Umstände der völkerrechtswidrigen Handlung“. Wie detailliert diese Kenntnisse sein müssen, bleibt offen. Entsprechend zurückhaltend liest sich die Schlussfolgerung der Autoren: „Vorbehaltlich der konkreten Umstände der Nutzung“ sei es „jedenfalls nicht ausgeschlossen“, dass Deutschland durch Gestattung der Ramstein-Nutzung Beihilfe zu einer völkerrechtswidrigen Haupttat leisten „könnte“.
Dieser vorsichtige Duktus hinderte den Linken-Bundestagsabgeordneten Ulrich Thoden nicht daran, aus dem Gutachten weitreichende Schlüsse zu ziehen: Er folgerte, die Bundesregierung stehe „vor dem Scherbenhaufen ihrer Iranpolitik“. Das Gutachten bestätige „erwartungsgemäß die Völkerrechtswidrigkeit der militärischen Angriffe“. Deutschland müsse deshalb die Nutzung der US-Militärbasen für die Kriegsführung untersagen. „Anderenfalls verletzt Bundeskanzler Merz seinen Amtseid, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden“, so Thoden, weil sich „Schadenersatzansprüche des Iran gegen Deutschland begründen ließen“.
Wie der verteidigungspolitische Sprecher der Linken-Bundestagsfraktion zu diesen Wertungen kommt, ist auf Basis des Gutachtens schwer nachvollziehbar. Aufschlussreich könnte ein anderer Text sein: Vor gut einem Monat schrieb Thoden in seinem Rechenschaftsbericht für den Landesrat der nordrhein-westfälischen Linken, bereits im vergangenen Jahr habe das „Medienecho“ auf ein von ihm beauftragtes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste zum Völkerrecht „Merz und Co mit ihren Doppelstandards in Erklärungsnöte“ gebracht. Es bleibt abzuwarten, ob die Agenturmeldung vom Sonntag in Thodens nächstem Rechenschaftsbericht Erwähnung findet.
Source: faz.net