Verfassungsschutz | Geheimdienst im Bücherregal: Grundrechte unter Druck

Die Streichung dreier Buchläden vom Deutschen Buchhandlungspreis wirft Fragen auf. Ob die Einmischung der Behörde gerechtfertigt ist, wenn der Inlandsgeheimdienst nur vage Erkenntnisse liefert, ist dabei mehr als ein juristisches Problem


Seit 2015 wird der Buchhandlungspreis des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM), zur Förderung der vielfältigen und historisch gewachsenen Buchkultur in Deutschland vergeben

Collage: Kristina Wedel für der Freitag; Material: IStock


Staatliche Fördergelder gehen „meiner Überzeugung nach nicht an Feinde des Staates“ und „nicht an Extremisten“, erklärte Kulturstaatsminister Wolfram Weimer am 4. März. So begründete er, dass drei linke Buchläden von der Preisträgerliste des Deutschen Buchhandlungspreises gestrichen worden waren: Im hypothetischen Fall einer ausgewählten „Nazi-Buchhandlung in Erfurt“ würde man schließlich sein Einschreiten fordern, „und zwar zu Recht“.

War es also rechtmäßig, die Entscheidung einer sechsköpfigen Fachjury zu korrigieren, die neben den drei betroffenen weitere 115 inhabergeführte Buchhandlungen ausgewählt hatte? Seit 2015 wird der Buchhandlungspreis des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) vergeben, zur Förderung der „vielfältigen und historisch gewachsenen Buchkultur in Deutschland“, wie es in den Teilnahmebedingungen und Verfahrensregeln des Preises heißt. Mit 7.000 bis 25.000 Euro prämiert werden etwa das kulturelle Veranstaltungsprogramm, das Engagement bei der Lese- und Literaturförderung oder das literarische Sortiment.

Die Verfahrensregeln legen fest, dass die unabhängige Jury die Auszuzeichnenden auswählt und der BKM die Bewerbenden über die Ergebnisse der Entscheidungen unterrichtet. Zwar besteht keine Pflicht des BKM, die Buchkultur so zu fördern; Weimers Behörde hielt sich hier aber nicht an die Regeln der eigenen Auslobung.

Die konkreten Vorwürfe blieben dabei unklar. Geht es etwa beim „Golden Shop“ in Bremen um Slogans auf der Hausfassade wie „Heimat ist Aufruf zum Mord“, um Veranstaltungen wie einen feministischen Bücherstand zum 8. März oder um das Sortiment? Der BKM verwies abstrakt auf „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“. Offenbar weiß man dort selbst wenig Genaues.

Wer sich wehren will, muss den Rechtsweg bemühen

Die „Verfassungsprüfung“, die hier Einwände erhoben habe, basiert auf dem sogenannten Haber-Verfahren, das 2017 per Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) eingeführt wurde. Benannt nach der damals zuständigen Staatssekretärin im BMI, handelt es sich um eine Konsultation des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV): Auf Anfrage eines Ministeriums teilt der Inlandsgeheimdienst zunächst mit, ob ihm Erkenntnisse über einen Verdacht vorliegen, dass jemand verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt. Nur auf Nachfrage erhält das Ministerium im Einzelfall nähere Informationen.

Betroffene erfahren in der Regel nichts davon. Wer sich gegen diese Durchleuchtung wehren will, dem steht ein mühsamer Rechtsweg bevor. Pauschal und willkürlich. Das Haber-Verfahren greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Erstens fehlt es, wie der Bundesdatenschutzbeauftragte schon 2019 feststellte, an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für personenbezogene Anfragen von Ministerien an das BfV.

Zweitens dürfte die Antwort des BfV rechtswidrig sein, soweit dort nicht bloß Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben wurden: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz von 2022 darf ein Inlandsgeheimdienst, dessen Beobachtungstätigkeit „weit im Vorfeld konkreter Gefahren“ und eben „weitgehend im Verborgenen“ stattfindet, Daten „nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse“ übermitteln. Er muss dabei den möglichen „massiven Folgen für die Grundrechte der Betroffenen“ Rechnung tragen.

Auch das Vorgehen gegen Antisemitismus heiligt nicht alle Mittel

Inwiefern erfordert es der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sachverständig ausgewählten Buchhandlungen eine Prämie vorenthalten zu können? Soweit bislang bekannt, verließ sich der BKM auf die nicht offengelegten „Erkenntnisse“ des BfV und gab keine eigene sachliche Begründung vor. Diese Verantwortungsdiffusion erleichtert die politische Instrumentalisierung und verunsichert: Werden nun pauschal alle oder willkürlich bestimmte Personen, die sich um eine Förderung durch den konservativ geleiteten BKM bewerben, geheimdienstlich überprüft?

Zu Recht warnte die Verfassungsrechtlerin Sophie Schönberger: „Die Möglichkeit der politischen Einflussnahme in der Kulturförderung ist rechtlich viel größer, als uns das bewusst und lieb ist. Und wohin das führt, sehen wir in den USA.“ Auch hierzulande wird seit Jahren mit dem Förderungs- und Zuwendungsrecht in die Sphären der freien Kultur und Wissenschaft eingegriffen. Zunehmend beliebt sind unbestimmte Extremismus- oder Antidiskriminierungsklauseln. Mit Blick auf die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot ist dem entgegenzuhalten, dass Auswahlentscheidungen nach dem künstlerischen oder wissenschaftlichen Förderzweck zu treffen sind, nicht aufgrund politischer Einstellung.

Auch legitime Zielsetzungen wie das Vorgehen gegen Antisemitismus heiligen in einer rechtsstaatlichen Demokratie nicht die Mittel. Wo Inlandsgeheimdienste Künstler, Wissenschaftlerinnen oder Buchhandlungen überwachen und politisch bewerten, ist die Freiheit in Gefahr.

John Philipp Thurn ist Vorstandsmitglied bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte sowie Sozialrichter in Berlin