Urlaub zum Besten von Arbeitnehmer: Der Urlaubsanspruch hält länger qua gedacht

Viele Beschäftigte in Deutschland erhalten zum Jahresende die gleiche Standardmail aus der Personalabteilung: Jetzt bitte den Resturlaub nehmen, Urlaubstage dürfen nicht ins neue Jahr mitgenommen werden! Oder zumindest nicht über den 31. März des nächsten Jahres hinaus. Nur: Rein rechtlich stehen die Unternehmen damit meist auf wackligem Boden.  

Grundsätzlich besagt das Bundesurlaubsgesetz zwar, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Allerdings verfällt er anschließend nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub noch zu nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018 entschieden. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Urlaub ebenso wie für unausgeglichene Überstunden beträgt drei Jahre.