Uni | Zeitverträge an deutschen Universitäten: Erst die Frist, dann die Moral
Zwölf Jahre lang dürfen Forschungsinstitute ihre Angestellten immer wieder befristen. Die Ampel will das ändern, doch liefert nicht
Schon das Wort: Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Ein Ungetüm, das zeigt, wozu die deutsche Grammatik in der Lage ist. Mit ebendiesem „WissZeitVG“ hat die Wissenschaftspolitik dem deutschen akademischen Arbeitsmarkt eine Sonderstellung gegeben, der ihn international hervorhebt – als abschreckendes Beispiel. Das finden zumindest viele der vom Gesetz direkt betroffenen jungen Wissenschaftler.
2007 eingeführt, wurde das WissZeitVG zwischendurch hier und da reformiert und ergänzt, doch seine wichtigste Vorschrift blieb: Zwölf Jahre, sechs vor der Promotion und sechs danach – so lange dürfen Hochschulen und Forschungsinstitute ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter immer wieder aufs Neue befristet anstellen, ohne dafür einen Sachgrund liefern zu