Soli: Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Solidaritätszuschlag ab

Der Solidaritätszuschlag ist in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Damit wiesen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen den sogenannten Soli ab. Zur Begründung hieß es, bislang sei nicht festgestellt worden, dass der für den Zuschlag ausschlaggebende zusätzliche Finanzierungsbedarf für den Bund durch die deutsche Wiedervereinigung nicht mehr existiere.

Eingereicht hatten die Verfassungsbeschwerde 2020 sechs FDP-Politiker, die sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt sahen. Anlass für die Beschwerde war auch das Auslaufen des zweiten Solidarpakts im Jahr 2019. Die Solidarpakte hatten über den Länderfinanzausgleich dasselbe Ziel verfolgt wie der Soli als Zuschlag zur Steuer: die Lebensverhältnisse in West- und Ostdeutschland anzugleichen und die Kosten der Wiedervereinigung aufzufangen.

Nach dem Ende des Solidarpakts II argumentierten die Beschwerdeführer, die weitere Erhebung des Zuschlags nach 2019 sei nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Er habe der Finanzierung der deutschen Einheit gedient und solle nach Auslaufen des Solidarpakts für alle entfallen. In ihren Augen verletzt der Soli das Eigentumsrecht. Zudem kritisieren sie, dass nur ein Teil der zuvor Abgabepflichtigen den Zuschlag noch zahlt.

Seit 2021 zahlen nur noch Gutverdiener und Unternehmen

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt – zunächst befristet, ab 1995 dann unbefristet. Die Staatskasse war damals aus mehreren Gründen stark belastet. Zumindest die hohen Kosten infolge der deutschen Wiedervereinigung sollten durch die Abgabe abgefedert werden.  

1998 wurde der Soli von 7,5 auf 5,5 Prozent reduziert. Seit 2021 gelten zudem deutlich höhere Freigrenzen: Zahlen müssen die Abgabe nur noch die oberen zehn Prozent der Lohn- oder Einkommensteuerzahler. Erhalten blieb der Solidaritätszuschlag außerdem für Unternehmen sowie für Anleger, die ihn auf Kapitaleinkünfte wie Dividenden aus Aktien zahlen.

Rund 13 Milliarden pro Jahr für Bundeshaushalt

Mit Spannung erwartet worden war die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts auch bei den voraussichtlichen künftigen Koalitionspartnern Union und SPD, denn im aktuellen Haushaltsentwurf sind fast 13 Milliarden Euro Soli-Einnahmen eingeplant. Hätte das Gericht der Beschwerde stattgegeben, wäre womöglich nicht nur dieses Geld weggefallen – sondern es wären auch Rückzahlungen fällig gewesen. Konkret ging es in Karlsruhe auch um die Rückgabe von 65 Milliarden Euro aus den vergangenen Jahren an die Steuerzahler.

Vor dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte schon einmal ein Gericht über den Solidaritätszuschlag entschieden: Im Januar 2023 urteilte das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, in einem Musterverfahren, dass der Soli weiter erhoben werden darf. Geklagt hatte ein bayerisches Ehepaar mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler.