Rechte von Nahost-Reisenden, die wegen des Iran-Krieges in Not sind
interview
Der Krieg im Nahen Osten hat den weltweiten Flugverkehr teilweise lahmgelegt. Viele Touristen müssen nun schauen, wie sie zu ihrem Ziel oder wieder nach Hause kommen. Was für sie gilt, erklärt Reiserecht-Experte Kay Rodegra.
tagesschau24: Dubai ist ein beliebtes Reiseziel für Deutsche und ein internationales Drehkreuz für Flüge Richtung Asien. Der Flughafen ist geschlossen, ebenso weitere internationale Flughäfen in der Region. Welche Hilfe dürfen dort gestrandete Fluggäste jetzt erwarten?
Kay Rodegra: Da kommt es darauf an, ob man mit einem Reiseveranstalter unterwegs oder nur als Fluggast. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, Hilfe zu leisten und auch Informationen zur Verfügung zu stellen. Das gilt beispielsweise auch hinsichtlich einer Notunterkunft.
Wenn ich hingegen nur als Fluggast unterwegs bin, kommt es darauf an, ob die EU-Fluggastrechte gelten. Wenn ich beispielsweise zurück von Dubai nach Deutschland will und mit einer europäischen Fluggesellschaft unterwegs bin, dann ist die Airline mein Ansprechpartner. Diese muss dann auch für kostenfreie Verpflegung oder gegebenenfalls auch für eine Übernachtung sorgen. Zudem muss sie einen Ersatzflug stellen. Diese Reisenden müssen also nicht auf dem Flughafen übernachten.
Anders ist für die Fluggäste, die jetzt zum Beispiel mit Emirates nach Deutschland fliegen wollen. Da gelten die EU-Fluggastrechte nicht für diese Strecke, weil die Emirates eben keine europäische Fluggesellschaft ist. Und diese Reisende müssen dann tatsächlich am Flughafen ausharren und sich auf eigene Kosten zum Beispiel auch verpflegen.
Zur Person
Kay Rodrega ist als Rechtsanwalt unter anderem spezialisiert auf den Bereich Reiserecht, Luftfahrtrecht und Fluggastrechte. Neben seiner Anwaltstätigkeit ist er Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Salzburg für den Studiengang „Innovation und Management im Tourismus“.
Bei Reisewarnungen muss niemand reisen
tagesschau24: Dann wechseln wir einmal die Perspektive und schauen auf diejenigen, die noch nicht losgeflogen sind. Was müssen diese Fluggäste oder Urlauber beachten, wenn beispielsweise Dubai das Reiseziel oder das Zwischenziel zum Umsteigen ist?
Rodegra: Also wenn Dubai das Ziel ist, beispielsweise auch als Startpunkt einer Kreuzfahrt, dann wurde diese Reise jetzt für die nächsten Tage abgesagt. Da finden diese ganzen Pauschalreise also gar nicht mehr statt. In diesem Fall hat der Urlauber dann Anspruch darauf, seinen vollständigen Reisepreis zurückzubekommen. Selbiges gilt für eine Pauschalreise, die nach Dubai direkt gehen soll.
Hintergrund sind die aktualisierten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Dubai und Abu Dhabi und andere Gebiete in der Region. Da muss niemand mehr hinfliegen, der es nicht will. Da kann man kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten und bekommt dann auch sein Geld zurück.
Und wenn man jetzt zum Beispiel in Frankfurt darauf wartet, nach Dubai zu fliegen, um dann weiter beispielsweise nach Australien weiterzureisen, dann gelten die bereits angesprochenen EU-Fluggastrechte. In diesem Fall übrigens ganz egal mit welcher Fluggesellschaft, denn man geht in der EU an Bord eines Fliegers, und Dubai ist nur eine Zwischenlandung auf einer einheitlichen Flugverbindung. Da muss dann die Fluggesellschaft in den nächsten Tagen einen Ersatzflug stellen und bis dahin die Wartezeit überbrücken mit kostenfreier Übernachtung und Verpflegung.
Als Pauschalreisender gut aufgehoben
tagesschau24: Besonders beliebt sind ja bei den Deutschen auch Kreuzfahrten. Zwei Schiffe von TUI Cruises sind gerade in Nahost unterwegs. Welche Rechte haben denn die Passagiere an Bord, wenn sie jetzt nicht aus der Region rauskommen? Denn die Straße von Hormus ist ja auch gesperrt.
Rodegra: Da ist er Reiseveranstalter ganz klar in der Pflicht, er hat ja auch eine Fürsorgepflicht. Also man darf weiter an Bord bleiben, und wenn die Rückreise mit zum Vertrag gehört – das ist ja meistens aus der Region, per Flug ab Dubai oder Abu Dhabi -, dann muss der Reiseveranstalter auch einen Ersatzflug in den nächsten Tagen zur Verfügung stellen, wenn wieder Verbindungen zur Verfügung stehen. Da entstehen dann auch keine Mehrkosten für den Passagier. Und solange kann er an Bord bleiben und muss auch verpflegt werden. Und da ist man ganz gut aufgehoben, weil man eben als Pauschaltourist unterwegs sind. Hier ist der Reiseveranstalter in der Pflicht.
Nach mehr als drei Tagen muss theoretisch der Gast zahlen
tagesschau24: Gilt das auch, wenn sich die Reise nun um mehrere Tage verlängert? Muss der Reiseveranstalter da alle Kosten übernehmen?
Rodegra: Ja und nein. Also im Gesetz steht, er muss erst mal für drei Tage Verlängerungen weiterhin die Übernachtung bezahlen. Die betroffenen Touristen dürften wohl auf dem Schiff bleiben und nicht in ein Hotel gebracht werden. Bis zu drei Tage muss der Reiseveranstalter die Kosten übernehmen, und danach ist es tatsächlich so, dass Kostenlast beim Reisekunden entstehen könnten.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass seitens der Reisebranche die Hand aufgemacht wird, selbst wenn jetzt die Wartezeit fünf bis sechs Tage dauert, bis man zurückfliegen kann. Denn auch der Ersatzflug muss ja weiter vom Veranstalter bezahlt werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Reiseveranstalter in so einem Fall von ihren Kundinnen und Kunden das Geld für die längere Übernachtung auf dem Schiff in Rechnung stellt.
„Es steht ein Reisemangel im Raum“
tagesschau24: Die Lage am Persischen Golf hatte sich ja zugespitzt. War es da nicht fahrlässig, die Schiffe in der Region zu belassen? Inwieweit könnte das bei möglichen Ansprüchen von Urlaubern eine Rolle spielen?
Rodegra: Da sehe ich eher keine Anspruchsmöglichkeiten, dass hier Reisen hätten abgesagt werden müssen. Es war ja nicht vollkommen absehbar, dass es so eskaliert. Man konnte es vielleicht ahnen, aber keiner wusste es. Es hätte ja auch erst in drei oder vier Monaten losgehen können. Also, hier an den Reiseveranstalter eine Forderung zu stellen aufgrund von Untätigkeit oder weil Schiffe nicht abgezogen wurden, da sehe ich eher keine Möglichkeiten.
Allerdings steht tatsächlich ein Reisemangel im Raum. Wenn man jetzt zu spät nach Hause gebracht wird, ist tatsächlich ein Reisemangel gegeben, der zur Minderung berechtigt. Denn eine Minderung setzt kein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Der kann ja überhaupt nichts dafür, was passiert. Aber trotzdem ist die Reise ja mangelhaft. Und so bleibt es für den Reisekunden bei einem Minderungsrecht des Reisevertrages, wenn es aufgrund dieser Eskalationslage zu Reisemängeln kommt.
Das Gespräch führte Carl-Georg Salzwedel für tagesschau24. Das Interview wurde für die schriftliche Fassung redigiert und teils gekürzt.
Source: tagesschau.de