Plagiatsfall: Ulrike Guérot scheitert beim Bundesarbeitsgericht

Die Politikwissenschaftlerin Ulrike Guérot ist mit ihrem Ansinnen gescheitert, ihre Entlassung als angestellte Professorin durch die Universität Bonn vor dem Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Guérot, die seit September 2021 in Bonn eine auf sie zugeschnittene Professur für Politik in Europa unter besonderer Berücksichtigung der Deutsch-Französischen Beziehungen bekleidete, wurden Plagiate nachgewiesen, daraufhin wurde ihr am 14. Februar 2023 gekündigt. Gegen die Kündigung wehrte sich Guérot erfolglos vor dem Arbeitsgericht Bonn (Aktenzeichen: 2 Ca 345/23) und vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 10 SLa 289/24). Eine Revision war nicht zugelassen, dagegen wehrte sich Guérot. Mit ihrer Beschwerde hatte sie indes keinen Erfolg. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied nun mit Beschluss vom 19. März (Aktenzeichen: 2 AZN 536/25), dass es keine Hinweise auf Rechtsfehler gibt.
Indem das Landesarbeitsgericht das von Guérot angeregte Sachverständigengutachten zum Nichtvorliegen von Plagiaten in ihrem Buch „Warum Europa eine Republik werden muss! Eine politische Utopie“ nicht eingeholt hat, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, führt der Senat aus. Vielmehr sei das Landesarbeitsgericht zulässigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, wie der Plagiatsbegriff zu bestimmen ist, nicht um einen Gegenstand tatsächlicher Feststellungen, sondern einen Rechtsbegriff handelt. Dieser Rechtsbegriff obliegt der Prüfung und Rechtsanwendung durch das Gericht. Ausgehend von diesem, für die Prüfung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen, Standpunkt bedurfte es keines weiteren Sachverständigenbeweises.
Nicht die Wahrheit des Werkes wurde geprüft
Soweit die Beschwerde auf den Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit abstelle und daraus ableite, dass der wissenschaftliche Wahrheitsgehalt der Beurteilung eines Gerichts entzogen sei, möge dies zutreffen. „Die Beschwerde lässt hierbei aber unbeachtet, dass sich das Landesarbeitsgericht nicht mit der Frage des Wahrheitsgehalts des eingereichten Werks der Klägerin, sondern mit dessen Form und Zustandekommen im Hinblick darauf befasst hat, ob das Werk eine eigene Leistung der Klägerin ist beziehungsweise ob sie die Übernahme fremder Gedanken durch entsprechende Zitate offengelegt hat, wie es die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit erfordern.“
An anderer Stelle war die Beschwerde Guérots darauf gestützt, dass die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Bonn vom 12. Februar 2021 und die Verfahrensordnung der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) bei Erstellung ihrer Schriften noch nicht galten. Dies war dem Landesarbeitsgericht indes bekannt. Es habe Guérots Schriften jedoch am Maßstab „grundlegender, jedermann einsichtiger, allseits anerkannter Gebote der wissenschaftlichen Redlichkeit“ geprüft. Letztendlich erkenne das sogar Guérot selbst an. Trocken stellt der Senat außerdem fest, das „von der Beschwerde geltend gemachte große mediale und gesellschaftliche Interesse an dem Fall“ stelle ebenfalls keinen Zulassungsgrund im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes dar und sei insbesondere für die „grundsätzliche Bedeutung“ einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage irrelevant.
Ulrike Guérot, die im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich abgelehnt hatte, kann nun nicht mehr an die Universität Bonn zurückkehren. Die Plagiatsfunde wurden im Juni 2022 von Markus Linden zunächst in der F.A.Z., später dann in der Wochenzeitung „Die Zeit“ dokumentiert. Unbelegte Übernahmen hatte auch der österreichische Publizist Stefan Weber publik gemacht.
Source: faz.net