Paketzustellung: DHL darf Pakete laut Urteil weiterhin nebst Nachbarn durchgeben

Sendungen vom Paketdienst DHL dürfen laut einem Gerichtsurteil auch weiterhin bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden. Das
Oberlandesgericht Hamm wies eine Klage der Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Post ab.
Durch die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Tochterunternehmens DHL entstehe Verbraucherinnen und Verbrauchern kein unangemessener Nachteil.

Die Verbraucherschützer hatten DHL
ein zu lasches Vorgehen bei der sogenannten Ersatzzustellung
vorgeworfen
und eine Änderung der AGB erzwingen wollen. Die Firma nutze zu viel Spielraum, um das Paket bei
einem Nachbarn abzugeben und nicht wieder mitnehmen zu müssen.

DHL hatte die
Vorwürfe zurückgewiesen. Die Ersatzzustellung funktioniere seit Langem in den allermeisten Fällen reibungslos und werde von vielen Kunden
geschätzt. Man halte sich an gesetzliche Vorgaben, betonte eine DHL-Sprecherin. 

Richter vermisst gute Alternativvorschläge

In den AGB heißt es, dass DHL
Pakete bei einem Ersatzempfänger abliefern darf, wenn weder Absender
noch Empfänger dem nicht explizit widersprochen haben. Zudem muss der
Empfänger „unverzüglich“ darüber informiert werden. Empfangsberechtigt
sind demnach „Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern den
Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der
Sendungen berechtigt sind“.

In der mündlichen Verhandlung bemängelte der Vorsitzende Richter, dass
die Verbraucherschützer als Kläger keinen Vorschlag für eine bessere
Klausel gemacht hätten. Er stellte die Frage, wie denn in der
alltäglichen Versorgung die Klausel formuliert sein sollte, damit sie
den Ansprüchen der Kunden genüge. Hier müsse doch der gesunde
Menschenverstand die Sache regeln. In einem Hochhaus mit hunderten
Nachbarn sehe es anders aus als auf dem Land, wo die Nachbarn weiter
entfernt voneinander wohnten.