Klimaschutz: Zweifel an den Klagen gegen Autohersteller

Klimaschützer wollen deutsche Autohersteller mit Hilfe der Gerichte zum Verbrennerausstieg zwingen. Am Montag hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals darüber verhandelt, ob Privatpersonen einen Anspruch darauf haben, dass die Autohersteller nach 2030 keine PKW mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren mehr auf den Markt bringen, und zwar global. Die Klagen richten sich gegen BMW und Mercedes-Benz. Kläger sind die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Das Urteil will der BGH am 23. März verkünden.
Der Vorsitzende Richter des Sechsten BGH-Senats, Stephan Seiters, ließ in seiner vorläufigen rechtlichen Würdigung Zweifel erkennen, dass die Klage begründet ist. Es sei fragwürdig, ob die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Klimabeschluss von 2021, auf den die Kläger sich stützen, auf den Zivilprozess gegen Mercedes und BMW passe, machte der Senatsvorsitzende deutlich. Die Verfassungsrichter entschieden damals, dass der Gesetzgeber die Lasten der CO₂-Minderung nicht einseitig in die Zukunft verlagern dürfe, wenn dadurch unverhältnismäßige Freiheitseinschränkungen für die Jüngeren und nachfolgenden Generationen drohten.
Die Klimaschützer behaupten in ihren Klagen, nicht nur die Politik stünde hier in der Pflicht, sondern auch international tätige Unternehmen wie BMW und Mercedes, die für den Ausstoß von Millionen Tonnen klimaschädlicher Treibhausgase verantwortlich seien. Die Anwälte von BMW und Mercedes verwiesen hingegen vor dem BGH darauf, dass das Pariser Klimaschutzabkommen kein Treibhausgasbudget für einzelne Unternehmen festlege. Adressaten der Klimaschutzziele seien die Unterzeichnerstaaten. Wie die Klimaziele zu erreichen seien, müsse im politischen Prozess unter Abwägung aller gesellschaftlichen Belange geklärt werden.
Interessen abwägen für den Klimawandel
Der BGH scheint nach der vorläufigen Einschätzung des Senats in die Richtung der Autohersteller zu tendieren. Für die Bewältigung des Klimawandels sei eine umfassende Abwägung unterschiedlicher Interessen erforderlich, sagte der Vorsitzende Seiters. Deswegen sei fraglich, ob die Zivilgerichte einzelnen Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen aufgeben könnten oder ob dies nicht allein Sache des Gesetzgebers sei.
Die Geschäftsführer der DUH behaupten, BMW und Mercedes müssten bis spätestens Oktober 2030 den Verkauf von Autos mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren einstellen. Jeder PKW mit klimaschädlichen Abgasen, den die Hersteller nach Oktober 2030 auf den Markt bringe, gerate in Widerspruch zum gesetzlich verankerten Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045, wenn man eine PKW-Nutzungsdauer von etwa 14 Jahren berücksichtige.
Bislang hatten die Klimaschützer mit ihren Klagen keinen Erfolg. Es gebe keinen rechtlichen Hebel, mit dem sie den Verbrennerausstieg im Jahr 2030 erzwingen können, entschieden zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) München und das OLG Stuttgart. Der BGH wird nun in letzter Instanz entscheiden, ob es dabei bleibt. Die DUH-Geschäftsführer behaupten, durch den fortgesetzten Verkauf klimaschädlicher Verbrenner über 2030 hinaus würden die Autohersteller rechtswidrig in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Der Grund: Würden BMW und Mercedes weiter Autos mit CO₂-Ausstoß auf den Markt bringen, werde das Restbudget für Treibhausgase so weit aufgezehrt, dass der Gesetzgeber demnächst radikale Maßnahmen treffen müsse, um klimaschädliche Emissionen zu reduzieren. Die Kläger argumentieren, dann drohten ihnen unzumutbare Beschränkungen ihrer Freiheitsrechte. Denn nahezu alle Aktivitäten – Kochen, Heizen, Bekleidung, Mobilität – seien mit Treibhausgasemissionen verbunden.
DUH versus BMW
Die Deutschen Umwelthilfe hat unter anderem gestützt auf die Bewertungen des Weltklimarates ermittelt, dass BMW für PKW-Neuverkäufe ab Januar 2022 noch ein Emissionsrestbudget von 604 Millionen Tonnen und Mercedes von 511 Millionen Tonnen zur Verfügung stünde. Diese Treibhausgasmengen seien spätestens 2030 aufgebraucht.
Der Anwalt von BMW, Reiner Hall, bemerkte dazu, es sei „großer Quatsch“, dass die Budgets so seien, wie die DUH behaupte. Für den BGH ist nach vorläufiger Einschätzung der entscheidende Punkt, dass es keine staatlich festgesetzten Treibhausgasbudgets für die Unternehmen gibt. Für Mercedes und BMW existierten keine rechtlichen Einzelbudgets, hob der Senatsvorsitzende hervor.
Für den Erfolg von Klimaklagen komme es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob der Gesetzgeber spezifische Obergrenzen festgelegt habe. So hätten Verfassungsbeschwerden wegen angeblich unzureichender Klimaschutzmaßnahmen verschiedener Bundesländer keinen Erfolg gehabt, weil es für die Bundesländer keine Emissionsbudgets gebe. Wegen der fehlenden CO₂-Budgets für die Autobauer sei im übrigen zweifelhaft sei, ob Mercedes und BMW als „Störer“ anzusehen seien. Dies wäre ebenfalls Voraussetzung, damit die DUH-Geschäftsführer mit ihren Klagen Erfolg haben. Es ist unstreitig, dass beide Unternehmen nicht gegen geltende Gesetze und Vorschriften zum Klimaschutz verstoßen.
Mercedes und BMW sahen sich durch die Ausführungen des Vorsitzenden in ihren Rechtsansichten bestätigt. Die Kläger wollten, dass sich die Gerichte an die Stelle des Gesetzgebers setzten, da der Stellenwert des Klimaschutzes staatlicherseits zunehmend in Frage gestellt werde, sagte BMW-Anwalt Hall. Dieser Ansatz gehe jedoch „am Kern des demokratischen Wesens vorbei“. Auch gegen VW laufen zwei – von Greenpeace unterstützte – Klimaklagen vor dem OLG Hamm.