Immobilien vor Gericht: Bauarbeiten die Erlaubnis haben Zugang zum Heizungskeller nicht blockieren

Nachbarn dürfen Bauarbeiten nicht so ausführen, dass ein Gebäude von seiner Heizungsanlage abgeschnitten wird. Auf einem Nachbargrundstück sollten zur Bodensicherung schwere Stahlteile und Kies eingebaut werden. Genau dort verlief eine Gasleitung, außerdem führte über diesen Bereich der Zugang zum Heizungskeller eines großen Wohngebäudes. Die Arbeiten hätten den Keller faktisch unzugänglich gemacht.

Zusätzlich planten die Bauverantwortlichen mehrstündige Unterbrechungen der Gasversorgung. Die Bewohner fürchteten Heizungsausfälle im Herbst und wandten sich im Eilverfahren an das Gericht. Die Richter am Landgericht betonten, dass der tatsächliche Besitz geschützt ist.

Besitz heißt, dass jemand eine Sache nutzt und darüber verfügt, auch wenn sie ihm nicht gehört. Dieser Zustand darf grundsätzlich nicht eigenmächtig beeinträchtigt werden. Eine komplette Blockade des Zugangs zur Heiztechnik verhindert Wartung, Kontrolle und Eingriffe im Notfall. Das stellt eine unzulässige Störung dar. Daran ändert auch eine behördliche Auflage zur Grundstückssicherung nichts, denn öffentliche Vorgaben verdrängen private Nachbarrechte nicht automatisch.

Das Gericht untersagte daher alle Bauausführungen, die den Zugang unmöglich machen. Gasabschaltungen ließ es nur eingeschränkt zu: höchstens drei Stunden je Vorgang, an höchstens fünf Werktagen und nur nach vorheriger Ankündigung. Einen völligen Baustopp ordnete es nicht an. Die Nachbarn dürfen bauen, müssen ihre Planung aber so ändern, dass die Heizungsanlage erreichbar bleibt.

Wer baut, muss demnach prüfen, ob Nachbarn auf Leitungen oder Technikräume angewiesen sind, und Lösungen wählen, die die Versorgung sichern. Droht eine konkrete Beeinträchtigung, können Betroffene frühzeitig gerichtlichen Schutz bekommen, noch bevor Schäden eintreten (Landgericht Augsburg, Urteil vom 3. November 2025, Aktenzeichen: 101 O 3790/25).

Die Autorin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.