Grundsicherung zu Händen Arbeitslose: Was sich am Bürgergeld ändert

Nach drei Jahren „Bürgergeld“ ist diese Variante der vormals als „Hartz“ bekannten Grundsicherung wieder Geschichte. Die schwarz-rote Koalitionsmehrheit hat am Donnerstag ein neues Reformgesetz beschlossen, das Mitwirkungspflichten und Kostenkontrolle wieder stärken soll. Die in der Ampelkoalition von SPD und Grünen erkämpften Lockerungen werden zurückgedreht. Allerdings soll das nicht die letzte Änderung für diese Wahlperiode sein. Zwei weitere Reformprojekte in Sachen Grundsicherung stehen noch an.

Was sind die wichtigsten Änderungen am Bürgergeld, die nun zum 1. Juli 2026 in Kraft treten sollen?

Der Name „Bürgergeld“ entfällt. „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ rückt als gesetzlicher Name des Hilfesystems wieder in den Mittelpunkt; und die finanzielle Hilfe heißt dann „Grundsicherungsgeld“. Zugleich sollen sich die Jobcenter mit ihr­er Unterstützung wieder stärker am „Vermittlungsvorrang“ orientieren. Und wer Termine ignoriert oder Arbeitsangebote ausschlägt, dem wird das Geld schneller und spürbar gekürzt. Wer Grundsicherung beantragt, muss neue strengere Vermögensfreibeträge beachten. Und wer zu diesem Zeitpunkt in einer nach sozialrechtlichen Maßstäben zu teuren Wohnung lebt, muss sich stärker als bisher um Alternativen bemühen.

Was genau hat es mit dem „Vermittlungsvorrang“ auf sich?

Wenn Arbeitslose kaum berufliche Qualifikationen haben, stellt sich im Jobcenter die Frage, ob man sie auf die nächste Helferstelle oder in Ausbildung schickt, was ihnen später mehr Erfolg bringen könnte. Allerdings will man nicht, dass Arbeitslose in Förderschleifen hängenbleiben, weil ihnen Jobangebote nicht zusagen. Nun steht im Gesetz: „Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leis­tungs­be­rech­tigten in Ausbildung oder Ar­beit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.“ Im Grundsatz gilt dieser Vorrang auch im Verhältnis zu Förderleistungen und Qualifizierung. Ausnahmen sind aber explizit möglich, wenn das Jobcenter diese für aussichtsreicher hält; besonders im Fall junger Arbeitsloser ohne Berufsabschluss. Außerdem wird klargestellt, dass das Ziel für Hilfebezieher ohne Kinder in aller Regel eine Vollzeitarbeit ist.

Welche Sanktionen gelten künftig für diejenigen, die nicht kooperieren?

Wer sich vor Arbeit drückt oder die Teilnahme an Fördermaßnahmen verweigert, begeht eine „Pflichtverletzung“. Diese wird künftig in aller Regel direkt mit einer Kürzung der monatlichen Geldleistung um 30 Prozent für drei Monate belegt. Bisher gelten für die ersten zwei Pflichtverletzungen mildere und kürzere Sanktionen. Eine zweite Art Verfehlung ist das Verpassen von Terminen im Jobcenter, das „Meldeversäumnis“. Künftig ist es so: Einmal einen Termin verpassen bleibt ohne Konsequenz. Im Wiederholungsfall aber wird die Leistung ebenfalls gleich um 30 Prozent gekürzt, für einen Monat.

Wie viel macht so eine Kürzung um 30 Prozent im Alltag aus?

Diese Kürzungen betreffen die monatliche Geldleistung, also nicht auf alles, was ein Grundsicherungsbezieher an Hilfe erhält. Eine alleinstehende Person in einer Region mit durchschnittlichen Wohnkosten erhält heute insgesamt 982 Euro, wie das Bundessozialministerium ausweist. Die Kürzung erfasst ist nur die monatliche Geldleistung von 563 Euro, nicht die Zahlungen für Wohnkosten. Ein Abzug von 30 Prozent macht damit knapp 169 Euro aus. In Familien mit Kindern wird nur die Person mit Kürzungen belegt, die einen Verstoß begangen hat. Die prozentuale Minderung bezogen auf das gesamte Haushaltseinkommen fällt dann deutlich geringer aus.

Und was passiert in Zukunft mit sogenannten Totalverweigerern?

Eine besonders schwere „Pflichtverletzung“ begeht, wer grundlos und willentlich eine geeignete und verfügbare Arbeit verweigert. Ist der Fall so klar, soll das Jobcenter die Geldleistung gleich auf null setzen, mindestens für einen Monat. Zudem: Zahlt das Amt die Miete nicht ohnehin schon an den Vermieter, dann soll das in diesen Fällen geschehen – damit nichts mehr aufs Konto des Verweigerers fließt. Die Wohnkosten werden dann aber trotzdem noch bezahlt. Anders aber, wenn Bezieher Termine und Einladungen des Jobcenters notorisch ignorieren. Dann geht dieses nach im Regelfall drei verpassten Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung davon aus, dass diese Personen nicht mehr bedürftig sind – und daher gar keine Hilfe mehr brauchen; bis sie sich wieder melden und Bedürftigkeit nachweisen.

Gibt es keine Ausnahmen und Härtefallklauseln?

Doch, die gibt es. Wer etwa aufgrund psychischer Erkrankung seine Post nicht öffnet oder Termine versäumt, soll nicht wie ein Verweigerer behandelt werden. In Zweifelsfällen soll das Jobcenter betreffende Personen auch einmal persönlich aufsuchen und sie in direktem Gespräch anhören, also nicht einfach nach Aktenlage Kürzungen verhängen. Zudem gibt es weitere Härtefallregelungen für Familien. Wenn eine Kürzung für ein Haushaltsmitglied auch Kinder im Haushalt unangemessen zu belasten droht, soll es Ausnahmen vom Sanktionskatalog geben.

Was für neue Grenzen gelten für das sogenannte Schonvermögen?

Die Grundsicherung ist nur für Menschen gedacht, die anders nicht über die Runden kommen. Daher sollen Menschen mit Ver­mögen dieses eigentlich erst aufbrauchen. Man will sie allerdings auch nicht zwingen, eine Altersvorsorge gleich ganz aufzulösen, wenn im Berufsleben einmal etwas schiefgegangen ist. Künftig gelten daher nach Alter gestaffelte Vermögens­frei­beträge: Bis zum 30. Lebens­jahr 5000 Euro, dann steigt die Schwelle auf 10.000 Euro. Vom 41. Lebens­jahr an sind es 12.500 Euro und vom 51. an 20.000 Euro. Für selbst genutzte Immobilien gilt weiterhin eine von einem Jahr. Man muss also nicht erst umziehen, bevor das Jobcenter hilft. Für Geldvermögen gibt es aber keine Karenzzeit.

Und was wird jetzt bei der Erstattung von Miet- und Heizkosten verschärft?

Sind die tatsächlichen Kosten um 50 Prozent höher als eine als angemessen geltende Vergleichsmiete, werden sie selbst in der einjährigen Karenzzeit nicht mehr vom Jobcenter anerkannt. Die Kostenübernahme ist dann auf diesen Betrag begrenzt, außer in Sonderfällen, wenn es tatsächlich keine anderen Unterkunft gibt. Nach der Karenzzeit greifen ohnehin die je nach Region und Haushaltsgröße unterschiedlichen Obergrenzen dafür. Auch für sie gilt aber weiterhin: Niemand wird obdachlos, weil die Wohnung zu teuer ist. Solange es wirklich keine plausible Alternative gibt, zahlt das Amt auch mehr.

Welche Änderungen kommen noch?

Als nächstes will die Koalition die Formel zur jährlichen Erhöhung der Geldleistung wieder so fassen, wie sie vor der Ampelkoalition galt. Diese hatte nach dem Energiepreisschock von 2022 einen zusätzlichen Inflationsfaktor eingefügt, der aber für unerwartet starke Sprünge sorgte – die danach mit Nullrunden ausgeglichen werden. Künftig soll sich die Be­rechnung wieder auf die Entwicklung von Löhnen und Preisen im vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum stützen. Die Änderung ist für 2027 vorgesehen – zusammen mit der ohnehin alle fünf Jahre fälligen Überprüfung des Leistungsniveaus anhand amtlicher Daten zum Verbrauchsverhalten. Darüber hinaus rät die Sozialstaatskommission zu weiteren Reformen: Die Hinzuverdienst- oder Anrechnungsregeln für erwerbstätige Hilfebezieher sollen günstiger werden. Und es wird empfohlen, das Wohngeld und den Kinderzuschlag – zwei separate Leistungen für Erwerbstätige, die separate Ämter verwalten, in das neuen Grundsicherungssystem zu integrieren. Auch das will die Regierung 2027 anpacken.