Fernunterrichtsschutzgesetz: Das Gesetz, dies ersatzlos wegfallen kann

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hat den Rückbau von Bürokratie zu einem Großprojekt seiner Regierung gemacht. Deren „Modernisierungsagenda“ umfasst an die 100 Einzelvor­haben, von Straffung der Bau­vor­schrif­ten bis zum Einstieg in eine digitale Parkraumbewirtschaftung. In aller Regel werden die betreffenden Gesetze dafür aber nur geändert; oft werden Vereinfachungen sogar durch das Hinzufügen neuer Paragraphen umgesetzt. Fast revolutionär stellt sich insofern ein Vorstoß des Normenkontrollrats dar: Die Bürokratiewächter der Regierung haben nun ein Gesetz identifiziert, das ersatzlos abzuschaffen sei. Das ist auch für den Rat ein Novum, obwohl er seit fast zwanzig Jahren besteht.

Im Visier hat er dabei das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) von 1977, aus „einer Zeit, in der Onlinelehrgänge in der heutigen Form noch nicht denkbar waren“, wie der Rat nun in einem Positionspapier schreibt. Das Gesetz sei nie richtig angepasst worden. Spätestens heute sei es „aufgrund der Verbreitung von Onlinelehrgängen und wegen unklarer Rechts­begriffe nicht praxistauglich“. Sein Hauptargument gegen das Gesetz liegt darin, dass es bei hohem Aufwand kaum Nutzen bringe und sich im Alltag zudem als sehr löchrig erweise. Das neue Papier des Normenkontrollrats liegt der F.A.Z. vor.

Ziel des Gesetzes „war ein verbesserter Schutz der Verbraucher vor unseriösen Anbietern von Fernlehrgängen, unter anderem bei Haustürgeschäften“, erklärt der Rat. Die Kurse müssen seither immer erst von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) genehmigt werden, einer Behörde mit 30 Mitarbeitern. Das laufe dann so: „Die Anbieter treten durch die Erarbeitung des Lehrmaterials wirtschaftlich in Vorleistung und dürfen für die Dauer des Verfahrens keine Einnahmen daraus generieren.“ Allerdings werde die dreimonatige Genehmigungsfrist oft überschritten, „da die Frist durch die Nachforderung von Dokumenten erneut beginnt“.

Verbraucherschutz ist im BGB ausführlich geregelt

Zugleich stellen sich heute noch ganz andere Probleme: In der digitalen Welt lassen sich von vornherein nicht alle Anbieter kontrollieren. Faktisch benachteilige das Gesetz nun inländische Anbieter, „da eine Durchsetzung außerhalb Deutschlands, insbesondere außerhalb der EU, in der Praxis nicht stattfindet“. Wie der Normenkontrollrat ermittelt hat, sind derzeit rund 5.000 Fernlehrgänge durch die ZFU zugelassen. Die Zahl tatsächlich angebo­tener Lehrgänge liege aber je nach Schätzung „im sechs- bis siebenstelligen Bereich“, das sei mehr, als eine Behörde einzeln prüfen könne. Verschärfend trete hinzu, dass der Bundesgerichtshof den möglichen Anwendungsbereich des Gesetzes durch ein Urteil vom Juni auch noch ausgeweitet habe: auf Verträge zwischen Kursanbietern und Unternehmen.

Anders als 1977 ist der allgemeine Verbraucherschutz, etwa mit Widerrufs- und Kündigungsrechten, heute ausführlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Auch deshalb, so der Normenkontrollrat, brauche es kein gesondertes Schutzgesetz für Kunden von Fernunterrichtsanbietern mehr. In einem Punkt aber will er es doch nicht ganz aufgeben: Das BGB erlaubt im Regelfall eine Vertragsbindung von bis zu zwei Jahren. Wer jedoch einen Kurs nach den Regeln des FernUSG bucht, darf diesen schon nach sechs Monaten kündigen.

Der Kontrollrat schlägt nun vor, eine solche Sechs-Monats-Regelung im BGB zu ergänzen; die dann nicht nur Kunden von Fernunterricht gelten solle, sondern auch für ähnliche „komplexe Dienstleistungen“. Für die allgemeine Qualitätssicherung hin­gegen gebe es in Zeiten digitaler Kommunikation bessere Verfahren als eine staatliche Kontrolle. Geht es nach den Bürokratiewächtern soll ihr aktueller Vorstoß zum Auftakt einer Serie werden, die zur Streichung weiterer Gesetze führt.