EU-Kommission: Neue Pläne zur Vereinfachung welcher EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Kommission hat ihre Pläne zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung noch einmal geändert. Sie will das Gesetz, das seit einiger Zeit wegen der von ihm verursachten bürokratischen Lasten für die Waldbesitzer und die Lebensmittelindustrie kritisiert wird, schon jetzt in einigen Teilen umschreiben, in der geänderten Form aber zumindest für größere Unternehmen auch schnellstmöglich in Kraft setzen. Das haben die Kommissare am Dienstag in Straßburg beschlossen. Bisher war die Rede davon gewesen, die Einführung des neuen Gesetzes um ein Jahr zu verschieben.

Mit dem schon beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetz will die EU die globale Entwaldung und Waldschädigung bekämpfen. Sein Ziel besteht darin, dass in der EU verkaufte Produkte wie Kaffee, Kakao und Palmöl nicht zur Abholzung oder Schädigung von Wäldern beitragen. Unternehmen sollen die Einhaltung mithilfe von satellitengestützten Ortsdaten in den Anbauländern sicherstellen und an Brüssel berichten. Wegen des großen Dokumentations- und Berichtsaufwands für die Unternehmen ist die Verordnung von vielen Seiten in die Kritik geraten.

Kritik vom Bundeslandwirtschaftsminister

Die Kommission reagiert darauf jetzt mit zwei wesentlichen Änderungsvorschlägen. Zum einen wird das Gesetz insgesamt gelockert. Nur noch der erste Importeur auf den EU-Markt muss Angaben zur Herkunft etwa von Kakao- oder Kaffeebohnen machen. Bislang besteht eine Dokumentationspflicht für die gesamte Lieferkette. Zum anderen bleibt die geplante Verschiebung um ein Jahr für kleinere Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zehn Millionen Euro erhalten.

Außerdem will die Kommission kleinen Firmen die Umsetzung erleichtern. Anstatt jedes Produkt zu dokumentieren, sollen sie sich nur einmal registrieren müssen. Wenn ein kleines Unternehmen schon in einer nationalen Datenbank eines EU-Mitgliedslands ist, muss es sich nicht noch einmal bei der EU-Kommission anmelden. Das soll nach Angaben aus der Brüsseler Behörde vor allem den Waldbesitzern entgegenkommen. Mehr als 95 Prozent von ihnen könnten von der Änderung profitieren, sagte ein Kommissionsbeamter.

Die Änderungen werden nun vom Europaparlament und den 27 Mitgliedstaaten beraten. Weitere Änderungen sind möglich. Da der ursprüngliche Stichtag für die Einführung des Gesetzes, der 30. Dezember, nach dem neuen Kommissionsvorschlag nicht generell verändert wird, müsste das veränderte Gesetz bis dahin endgültig beschlossen werden. Eine Reihe von Staaten sowie die größte Fraktion im Parlament, die EVP-Fraktion, fordern Ausnahmen für ganze Länder. Sie wollen eine sogenannte Nullrisiko-Kategorie für Staaten einführen, aus denen keine Ortsdaten verlangt werden. Darunter wären alle EU-Länder. In seiner aktuellen Fassung sieht das Gesetz drei verschiedene Risikokategorien vor. Alle EU-Länder werden einem niedrigen Risiko zugeordnet, Unternehmen müssen also weniger Informationen an die Kommission liefern. In der höchsten Kategorie befinden sich derzeit nur Nordkorea, Russland, Belarus und Myanmar, für die ohnehin Handelssanktionen gelten.

Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU) kritisierte den Vorschlag denn auch umgehend. Seine wichtigste Forderung, die Nullrisiko-Variante, sei nicht enthalten. „Der Bürokratieaufwand bleibt damit unverändert viel zu hoch und belastet Unternehmen unnötig.“ Er werde weiter darauf dringen, eine Null-Risiko-Variante in der Richtlinie einzuführen. Rainer kritisierte außerdem, dass die Verschiebung nun nur für kleine Unternehmen vorgesehen sei. Der Vorschlag sei trotz einiger Verbesserungen völlig ungenügend und gehe an der Realität der Menschen in Europa vorbei.

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) kritisierte den Vorschlag ebenfalls. BGA-Präsident Dirk Jandura forderte eine Verschiebung für alle Unternehmen. „Leider ist die Kommission diesen Weg nicht gegangen.“ Die Vorschläge gingen nicht weit genug und kämen zu spät. Positiv sei immerhin, dass mit der Beschränkung der Auskunftspflicht auf ein Unternehmen eine Kernforderung des BGA erfüllt worden sei.