Einspruch Exklusiv: E-Scooter: Eine Fahrt durch die Rechtsgebiete

Gemäß § 2 eKFV die Erlaubnis haben E-Scooter nur mit einer gültigen Straßenzulassung, einer Versicherung sowie dazugehöriger Versicherungsplakette hinaus dem Roller und weiteren (Sicherheits-)Anforderungen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen Bild: Reuters

Ob wie Mietmodell oder privates Gefährt – E-Scooter sind aus dem Straßenverkehr kaum noch wegzudenken. Sie berühren in vielfacher Weise unsrige Rechtsordnung. Eine kleine juristische Freifahrt.

Erster Halt soll die Verordnung übrig die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) sein. Diese gibt Aufschluss übrig ein wichtiges Merkmal, dies sich wie ein roter Faden durch die rechtliche Einordnung zieht: die Kraftfahrzeugeigenschaft. E-Scooter werden motorisiert angetrieben und ohne Rest durch zwei teilbar nicht, wie Fahrräder, durch Muskelkraft bewegt. Das stellt § 1 eKFV bestimmt lukulent.

E-Scooter purzeln unter die eKFV, da eine Fahrtgeschwindigkeit von 20 km/h wegen jener – jedenfalls zulässigen – bauartbedingten Gegebenheiten nicht überschritten wird. Deshalb gilt im Übrigen zum Besten von dies elektrische Kraftrad beiläufig keine Helmpflicht nachdem jener Straßenverkehrsordnung (§ 21a Abs. 2 Sulfur. 1 StVO). Fahren darf man die elektrischen Scooter von 14 Jahren an (§ 3 eKFV), und zwar ohne Führerschein (§ 4 Abs. 1 Sulfur. 2 Nr. 1a Fahrerlaubnisverordnung) – und dies trotz Kraftfahrzeugeigenschaft.