Der Steuertipp: Diese steuerfreien Zuschläge stillstehen Arbeitnehmern zu

Wolframer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, erhält dazu vielerorts Lohnzuschläge. Diese sind steuerfrei, sehr wohl nur solange bis zu einer bestimmten Höhe. Drübersteigen sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns, werden sie steuerpflichtig. Zu Händen Nachtarbeit sind Zuschläge solange bis zu 40 Prozent des Grundlohns steuerfrei, pro die Arbeit an Sonntagen solange bis zu 50 Prozent. An gesetzlichen Feiertagen und am Silvesterabend steigt dieser Prozentsatz gen 125 Prozent, an Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai sogar gen 150 Prozent.

Die Basis pro die Berechnung des Zuschlags ist dieser Lohn, dieser den Beschäftigten während dieser regelmäßigen Arbeitszeit vertraglich zusteht. Dieser wird in verschmelzen Stundenlohn umgerechnet, dieser maximal 50 Euro pro Stunde betragen darf. Zu Händen die Grundlohnberechnung werden sowohl Sach- qua nicht zuletzt Barlöhne berücksichtigt, ergänzt um mögliche Erschwerniszulagen. Steuerfreie Bezüge wie Inflationsausgleichsprämien oder Trinkgelder werden nicht mit eingerechnet. Auch sonstige Bezüge wie Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben extern vor.

Source: faz.net