Bundeskartellamt: Fritz!Box-Hersteller AVM muss Kartellstrafe zahlen

Das Bundeskartellamt hat eine hohe Geldbuße gegen den Fritz!Box-Hersteller AVM verhängt. Das Berliner Unternehmen muss knapp 16 Millionen Euro wegen einer vertikalen Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern zahlen, wie die Behörde mitteilte. „Wir werfen AVM vor, über Jahre hinweg die freie Preisbildung beim Vertrieb seiner Produkte an Endverbraucherinnen und -verbraucher eingeschränkt zu haben“, sagte Kartellamtschef Andreas Mundt.

„Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern ein klares
Signal
, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung nicht toleriert
werden“, sagte Mundt. Das Verfahren wurde im Einvernehmen mit der
Firma beendet – das heißt, dass AVM damit einverstanden ist, die Strafe
zu bezahlen und keine Rechtsmittel einlegt.

AVM-Beschäftigte sprachen Endverbraucherpreise mit Händlern ab

Laut den Erkenntnissen der Wettbewerbshüter hatten AVM-Beschäftigte mit den
Elektronikhändlern nicht nur über Einkaufspreise gesprochen, sondern
sich auch über die Endverbraucherpreise und deren Anhebung abgestimmt.
AVM-Mitarbeiter hätten die Endverbraucherpreise der Fritz!-Produkte in
den Elektronikfachmärkten fortlaufend beobachtet. Dabei hätten sie spezielle Software eingesetzt. 

Konkret beobachtete das Kartellamt, wie die Händler nach einer Intervention durch AVM „in vielen Fällen“ die
Endverbraucherpreise änderten oder dies zusagten. Nach einem anonymen Hinweis
und weiteren Hinweisen aus dem Markt leitete das Kartellamt ein
Verfahren ein, im Februar 2022 erfolgte eine Durchsuchung bei AVM.

Das Berliner Unternehmen erzielte im vergangenen Jahr mit 890 Beschäftigten einen Umsatz von 580 Millionen Euro, Angaben zum Gewinn machte es nicht. Die 1986 gegründete Firma verkauft Router, Repeater, Telefone und Smart-Home-Produkte wie digital steuerbare Heizungsregler und Lichter, ihre Marke heißt „Fritz!“.

Laut AVM keine Verbraucher benachteiligt

Nach der Bußgeldentscheidung teilte AVM mit, dass man den stationären Handel in einem sich stark verändernden Markt unterstützt haben wollen, „damit dieser gegenüber dem wachsenden Onlinehandel wettbewerbsfähig bleibt“. Kleinere Händler hätten Produkte zu günstigen Einkaufspreisen für ihren beratungsintensiven stationären Handel erwerben können. Der Onlineverkauf sei zu diesen Konditionen nicht vorgesehen gewesen. 

In der Firmenmitteilung hieß es: „Nach Auffassung des Bundeskartellamtes war das in dieser Form nicht zulässig – es soll dem Markt überlassen werden, welche Händler bestehen und welche nicht.“ Die Geschäftsführung von AVM bedauere, wenn das Vorgehen zu Irritationen geführt habe. Aus ihrer Sicht sei es entscheidend, dass Verbraucher nicht benachteiligt worden seien.