Bundesgerichtshof-Urteil: Gewinnbringende Untervermietung nicht rechtens
Mieter dürfen ihre Wohnung nicht mit Gewinn untervermieten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Wer das trotzdem tut, riskiert die Kündigung durch den Vermieter.
In dem Fall ging es um einen Mann aus Berlin. Er lebt seit vielen Jahren mit seiner Partnerin in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Miete: 460 Euro. Als er gemeinsam mit seiner Partnerin eine längere Auslandsreise plante, war für ihn klar: Diese günstige Wohnung will er nicht aufgeben. Deshalb vermietete er sie unter.
Er verlangte von seinem Untermieter mehr als das Doppelte der Miete, nämlich 962 Euro. Und fand das völlig in Ordnung: Für den Preis finde man heutzutage keine Wohnung in Berlin, argumentierte er. Und auch damals, als er die Wohnung untervermietet habe, sei es schwierig gewesen, für den Preis eine Wohnung in der Quadratmeter-Größe zu finden. Außerdem habe er die Wohnung vollmöbliert weitervermietet. Auch deswegen sei es in Ordnung gewesen, mehr Miete zu verlangen.
Mietvertrag gekündigt
Als seine Vermieterin erfuhr, dass er die Wohnung teurer weitervermietete, kündigte sie ihm das Mietverhältnis. Mit einer Räumungsklage versuchte sie mehrere Jahre, ihn aus der Wohnung zu bekommen.
Der Fall landete beim Bundesgerichtshof (BGH). Der hat jetzt entschieden: Mieter dürfen ihre Wohnung nicht mit Gewinn untervermieten. Tun sie es, dürfen Vermieter ihnen das Mietverhältnis kündigen.
Vermieter muss zustimmen
Der rechtliche Hintergrund: Eine Untervermietung ist nur zulässig, wenn der Vermieter zustimmt. Auf diese Zustimmung haben Mieter zwar grundsätzlich Anspruch – allerdings nur dann, wenn sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. An diesem berechtigten Interesse fehle es, wenn Mieter ihre Wohnung mit Gewinn untervermieten.
Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe verwiesen dabei vor allem auf den Zweck der Untervermietung. Die soll es Mietern ermöglichen, ihre Wohnung zu halten, wenn sich ihre Lebensumstände vorübergehend verändern. „Der Zweck der Untervermietung besteht nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen“, sagte Ralph Bünger, der Vorsitzende des 8. Zivilsenats.
Für den Mieter aus Berlin ist damit klar: Er muss aus der Wohnung ausziehen. Nicht nur Untermieter profitieren von dem Urteil. Auch die Vermieter werden dadurch gestärkt. Denn die können das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter mit Gewinn untervermietet.
„Notlage darf nicht ausgenutzt werden“
Der Deutsche Mieterbund sowie der Immobilienverband Haus & Grund begrüßen das Urteil. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden“, erklärte die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz.
Haus-&-Grund-Präsident Kai Warnecke erklärte, es sei auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter dürften nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen.
Bundesregierung will Möblierungszuschlag regeln
Offen ließ der BGH die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter einen Zuschlag verlangen darf, wenn er die Wohnung möbliert untervermietet. Die Bundesregierung plant dazu neue Regelungen, die dann für alle Fälle der Vermietung einer Wohnung gelten sollen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hatte im Dezember 2025 entsprechende Maßnahmen vorgestellt. Danach sollen Vermieter und Untervermieter für voll möblierte Wohnungen künftig eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können.
Source: tagesschau.de
