Bundesgerichtshof-Urteil: Einbeziehung von Olearius‘ Cum-Ex-Gewinnen möglich
Das Verfahren gegen Warburg-Chef Olearius wurde 2024 aus Gesundheitsgründen eingestellt. Dennoch will die Staatsanwaltschaft Köln dessen persönlichen Cum-Ex-Gewinne einziehen – ein BGH-Urteil erhöht dafür nun die Chancen.
Fast 30 Jahre leitete Christian Olearius die Privatbank Warburg. Der Bankier ist zugleich wichtiger Miteigentümer der Bank. Unter seiner Führung beteiligte sich die Warburg-Bank an sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Bei diesen Steuerhinterziehungsdelikten wurden Kapitalertragssteuern nur einmal gezahlt, aber mehrfach rückerstattet. Der deutsche Fiskus hatte durch Cum-Ex-Geschäfte Steuerverluste von insgesamt mindestens 10 Milliarden Euro.
Enge Mitarbeiter von Olearius wurden wegen der Cum-Ex-Delikte zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Strafverfahren gegen Olearius wurde aber eingestellt. Begründung: Der schlechte Gesundheitszustand des Bankiers. Diese Entscheidung ist aber keinem Freispruch gleichzustellen. Die Schuldfrage blieb in dem Prozess unbeantwortet.
Einziehungsverfahren ist möglich
Die Staatsanwaltschaft Köln will aber zumindest die Gewinne einziehen, die Olearius persönlich bei Cum-Ex-Geschäften gemacht hat. Es geht um 43,5 Millionen Euro. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) haben die Kölner Staatsanwälte nun einen Etappensieg errungen.
Demnach ist ein Einziehungsverfahren möglich – und der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren mit seiner heutigen Entscheidung auch selbst eingeleitet. Der BGH entschied außerdem, dass die Beweise, die im Strafprozess gegen Olearius bereits erhoben wurden, in dem Einziehungsverfahren gleichfalls verwendet werden dürfen.
Das Strafverfahren gegen Olearius war mit 29 Verhandlungstagen bereits weit fortgeschritten, bevor es wegen der Gesundheit des Bankiers eingestellt wurde. Viele Beweise kamen dort bereits zur Sprache.
Einstellung ist rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hat zudem überprüft, ob das Landgericht Bonn das Strafverfahren gegen Olearius aus Gesundheitsgründen einstellen durfte. Eine Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Bankiers sei nicht rechtsfehlerhaft, stellte der BGH jetzt fest. Damit ist die Einstellung rechtskräftig.
Nun muss eine andere Kammer des Landgerichts Bonn entscheiden, ob die 43,5 Millionen Euro auch tatsächlich eingezogen werden. Wie das Verfahren ausgeht, ist offen. Es ist aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass es zu der Einziehung kommt.
Aktenzeichen: 1 StR 97/25
Source: tagesschau.de
