Bundesgerichtshof: Staaten können nicht gegen Berichterstattung trauern

Das Eingangstor des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Stand: 24.02.2026 • 18:07 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat eine Klage des Königreichs Marokko gegen die Zeit und die Süddeutsche Zeitung abgewiesen. Es ging um die Berichterstattung über die Spionagesoftware Pegasus.

Von Tobias Hinderks, ARD-Rechtsredaktion

Zeit Online und die Süddeutsche Zeitung berichteten im Sommer 2021 über einen Vorwurf gegen das Königreich Marokko: Das nordafrikanische Land sollte mithilfe der Spionagesoftware Pegasus mehrere Personen in Frankreich ausgespäht haben, darunter auch Präsident Emmanuel Macron und den damaligen Premierminister Édouard Philippe.

Pegasus ist eine Software des israelischen Unternehmens NSO. Sie erlaubt es den Anwendern, die Mobiltelefone von anderen Personen zu infizieren und zu überwachen. Das geschieht zum Beispiel durch das Anklicken eines Links in einer gefälschten SMS. Pegasus kann sogar Mobiltelefone nur mit der Angabe einer Handynummer infizieren, ohne dass der Nutzer etwas merkt.

Marokko kritisiert unzulässige Verdachtsberichterstattung

Marokko wollte diese Berichterstattung nicht hinnehmen und klagte vor dem Landgericht Hamburg. Das Land sah sich in seinem Achtungsanspruch verletzt. Es warf Zeit Online und der SZ vor, einen unzutreffenden Verdacht zu verbreiten. Marokko sei nicht Käufer der Plattform Pegasus gewesen.

Verdachtsberichterstattung

Medien dürfen auch über Vorwürfe berichten, bevor endgültig klar ist, ob sie tatsächlich zutreffend sind. Denn sonst wäre eine tagesaktuelle Berichterstattung oft nur schwer möglich. Deshalb erlaubt die Pressefreiheit auch die sogenannte Verdachtsberichterstattung. Dabei müssen Journalisten bestimmte Anforderungen wahren. Wichtig ist, dass die Presse den Vorwürfen nachgeht, sorgfältig recherchiert und Quellen prüft. Erst wenn ausreichende Indiztatsachen zusammengetragen wurden, die den Verdacht stützen, darf darüber berichtet werden.

Vor dem Landgericht argumentierte Marokko, dass die Zeitungen nicht sorgfältig genug recherchiert hätten. Die Indizien genügten nach Ansicht Marokkos nicht, um über den Verdacht eines Pegasus-Einsatzes zu berichten. Zeit Online und Süddeutsche Zeitung sollten die weitere Berichterstattung darüber unterlassen und entsprechende Berichte offline nehmen.

Klage wird in allen Instanzen abgewiesen

Marokko verlor die folgenden Prozesse sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Zwar stellte das OLG Hamburg in seinem Urteil fest, dass die Berichterstattung nach einer normalen juristischen Prüfung unzulässig gewesen sein dürfte, da die zusammengetragenen Indiztatsachen für den erhobenen Vorwurf nicht ausreichend gewesen seien.

Ansprüche gegen die Berichterstattung habe Marokko aber trotzdem nicht. Als ausländischer Staat sei Marokko nicht zu einem Vorgehen gegen Presseberichte aus Deutschland befugt. Denn das würde die Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Konflikte und Krisen im Ausland zu empfindlich beschränken, entschied das OLG Hamburg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Urteile aus Hamburg und wies die Klage mit der heute verkündeten Entscheidung endgültig zurück. Zur Begründung führt der Vorsitzende Richter Stephan Seiters aus, dass ein Staat weder über eine persönliche Ehre verfüge noch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Deshalb könne er nicht so wie eine Privatperson gegen Presseberichte vorgehen. Auch aus dem Völkerrecht ergebe sich kein Anspruch Marokkos, der ein Vorgehen gegen Medienberichte in Deutschland erlaube.

BGH: VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23

OLG Hamburg: 7 U 37/22 und 7 U 38/22

LG Hamburg: 324 O 355/21 und 324 O 350/21

Source: tagesschau.de