Beschwerde wegen Abschiebung: Karlsruhe: Durchsuchung von Gemeinschaftszimmer nur mit richterlichem Beschluss

Ein Mann aus dem westafrikanischen Guinea hat vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg mit einer Beschwerde gegen die Durchsuchung seines Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft gehabt. Der Mann sollte abgeschoben werden, aber die Polizisten wussten nicht, ob er sich in dem betreffenden Zimmer aufhielt, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe ausführte. Darum hätten sie für ihr Vorgehen eine richterliche Durchsuchungsanordnung haben müssen. (Az. 2 BvR 460/25)

Da es eine solche nicht gab, wurde in dem Fall das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Es ging um einen Vorfall aus dem September 2019. Der Asylantrag des Manns war abgelehnt worden, und er sollte nach Italien überstellt werden. Die Polizei kam in das Wohnheim in Berlin, in dem er zusammen mit einem anderen Mann ein Zimmer bewohnte. Die Beamten klopften, es machte aber niemand auf. Sie brachen schließlich die Tür mit einer Ramme auf.

Der Mann aus Guinea zog vor Gericht, weil er fand, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und später vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte er aber keinen Erfolg. Mit Hilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Pro Asyl wandte er sich dann an das Bundesverfassungsgericht, das ihm nun Recht gab.

Die Verfassungsbeschwerde sollte auch erreichen, dass eine bestimmte Regelung im Aufenthaltsgesetz für rechtswidrig erklärt wird. Diese sieht vor, dass die Polizei eine Wohnung zum Zweck der Abschiebung betreten darf, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die abzuschiebende Person dort befindet.

Karlsruhe erklärte aber nun, dass diese Regelung im aktuellen Fall nicht entscheidend gewesen sei. Das Ergreifen des Manns in der Unterkunft sei als Durchsuchung einzustufen: Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Flüchtlings nicht sicher bekannt, stelle das eine Durchsuchung und nicht nur ein Betreten der Wohnung dar, so dass eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich sei.

Source: faz.net