Als Wolfgang Kubicki in der vergangenen Woche seine wichtigsten Ziele als Kandidat für den FDP-Vorsitz nannte, war die Streichung des Paragraphen 188 aus dem Strafgesetzbuch dabei. Der Paragraph legt fest, dass Gerichte eine höhere Strafe verhängen können, wenn sich eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung nicht gegen Privatpersonen, sondern gegen Politiker richtet. Voraussetzung ist, dass die Äußerung mit dessen Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängt und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
Kubicki meint, durch die Norm würden die Bürger „mehr drangsaliert, als es hilfreich ist“. Mit seiner Meinung, die Norm könne entfallen, ist er nicht allein: Im Januar sagte der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Jens Spahn der „Süddeutschen Zeitung“, der Paragraph „könnte abgeschafft werden“. Es gebe schließlich auch noch den Paragraphen 185 – den Tatbestand der Beleidigung, der für alle gilt. Beim Paragraphen 188 sei der Eindruck entstanden, die „Mächtigen“ hätten sich damit ein „Sonderrecht“ geschaffen. Das sei nie das Ziel gewesen. Stattdessen sei es bei der Formulierung der Norm um den Schutz von Kommunalpolitikern und Institutionen gegangen.
Vorschrift stammt von Reichspräsident Paul von Hindenburg
Damit spielt Spahn auf die Gesetzgebungsgeschichte des Paragraphen 188 an. Diese reicht weit zurück: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Politiker können in Deutschland seit mehr als neunzig Jahren mit einer höheren Strafe geahndet werden, als wenn sich die Taten gegen Normalbürger richten. Im Jahr 1931 erließ Reichspräsident Paul von Hindenburg eine entsprechende Vorschrift für „Verletzte im öffentlichen Leben“. Anlass waren Verleumdungen gegen Politiker der Weimarer Republik.
1951 übernahm der Bundestag die Regelung in modifizierter Fassung ins Strafgesetzbuch. Erfasst waren nur noch „im politischen Leben des Volkes“ stehende Personen. Fast siebzig Jahre lang wurde die Norm dann inhaltlich nicht mehr verändert. Dazu kam es erst wieder im Sommer 2020: Der Bundestag beschloss das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“. Es stellte klar, dass das „politische Leben des Volkes“ auch die kommunale Ebene umfasst.
Und es erweiterte den Geltungsbereich des Paragraphen 188 auf Beleidigungen. Während der Gesetzgeber bei übler Nachrede und Verleumdung ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sanktioniert, geht es bei Beleidigungen um Werturteile. Deren zulässige Grenzen sind oft schwieriger zu bestimmen: Das Grundgesetz schützt Werturteile durch die Meinungsfreiheit besonders stark.
Verschärfung nach Mord an Walter Lübcke
Das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ war ein Gesetzespaket. Durch dessen Beschluss wurden also eine ganze Reihe von Gesetzen neu formuliert – etwa das Netzwerkdurchsuchungsgesetz, das Bundeskriminalamtgesetz und die Strafprozessordnung. Im Strafgesetzbuch waren mehrere Paragraphen betroffen. Aus den zugehörigen Drucksachen des Bundestags geht hervor, dass der Schutz von Kommunalpolitikern die damaligen Debatten stark bestimmte.
Die Rechtspolitiker der letzten schwarz-roten Koalition von Angela Merkel waren durch den Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU) aufgerüttelt worden. Ihn hatte ein Rechtsextremist im Juni 2019 auf seiner Terrasse erschossen. Sowohl davor als auch danach wurde Lübcke im Internet stark beleidigt, weil er auf einer Bürgerversammlung für die Unterbringung von Flüchtlingen geworben hatte. Es war den Rechtspolitikern wichtig, solch hemmungslose Exzesse im Netz künftig zu unterbinden.
Wie es aber genau dazu kam, dass die Geltung des Paragraphen 188 damals auf Beleidigungen ausgedehnt wurde, ist schwer nachvollziehbar. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf der damaligen Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) war das nicht vorgesehen. Die entsprechende Ergänzung wurde von den Koalitionsfraktionen erst in den Ausschussberatungen hinzugefügt, ohne nähere Begründung. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf geschrieben, es bestünden „Zweifel“, ob ohne eine solche Ergänzung „den Schutzerfordernissen zugunsten von Personen des politischen Lebens ausreichend Rechnung“ getragen werde.
Eine weitere Erläuterung dazu lieferte der Bundesrat in seiner Stellungnahme nicht. Hört man sich unter den damals beteiligten Politikern um, wird erzählt, die Union habe darauf gedrungen, die Bundesratsanregung aufzunehmen. Auch das bayerische Justizministerium hatte dafür geworben. Welche weiteren Akteure noch eine Rolle spielten, lässt sich nicht mehr sicher nachvollziehen – manche der damals Beteiligten sind schwer erreichbar, andere verweisen auf Erinnerungslücken.
In der Bundestagsdebatte, in der das Gesetz beschlossen wurde, spielte die Ergänzung zudem kaum eine Rolle. Die Politiker fokussierten sich in ihren Reden auf andere Änderungen, die das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ veranlasste. Der Münchner Strafrechtsprofessor Armin Engländer schrieb in seiner Stellungnahme zur damaligen Bundestagsanhörung recht knapp, allzu viel solle man sich davon, Beleidigungen in den Wirkungskreis des Paragraphen 188 aufzunehmen, nicht versprechen. Die Ergänzung könne zwar helfen, das politische Klima zu verbessern. Das starke Gewicht, das die Karlsruher Verfassungsrichter der Meinungsfreiheit im Verhältnis zum Ehrschutz zubilligen, werde aber oft verhindern, dass die Norm zur Anwendung komme.
Wo genau die Grenzen der Meinungsfreiheit verlaufen, ist für Polizei und Staatsanwälte schwer auszumachen. Dass die neue Fassung des Paragraphen 188 den Übereifer von Ermittlern begünstigen kann, zeigte sich recht schnell, nachdem das Gesetz in Kraft getreten war. Ein oft angeführtes Beispiel ist der 12. November 2024. An diesem Tag klingelten Kriminalbeamte an der Wohnungstür eines fränkischen Rentners mit einem Durchsuchungsbeschluss. Er hatte zuvor ein satirisches Bild mit dem damaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) auf der Plattform X veröffentlicht. Das Bild erinnert an Werbung für Haarkosmetik und trug die Bezeichnung „Schwachkopf“.
Die „Schwachkopf“-Durchsuchung
Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf den Paragraphen 188. Dies stieß auf breite Kritik: Etliche Juristen und Politiker bewerteten ihn als unverhältnismäßig. Auch danach gab es immer wieder Debatten, ob der Paragraph missbräuchlich genutzt wird, wenn sich Politiker über Kritik ärgern. Vor wenigen Tagen gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bekannt, das Bundeskanzleramt müsse darüber Auskunft geben, von welchen Ermittlungsverfahren zum Paragraphen 188 es weiß, sofern es um Straftaten zulasten des Bundeskanzlers seit dessen Amtsantritt geht. Es ist damit zu rechnen, dass sich etliche Journalisten in den kommenden Wochen die Verfahren genau ansehen werden und die Angemessenheit der Strafverfolgung abermals hinterfragen. Auch die Medien blicken heute kritischer auf den Tatbestand als 2020.
Der Bundestag hat den Paragraphen 188 bisher trotzdem nicht abermals verändert. Wenige Tage nach Spahns Äußerung im Januar stellte die AfD einen Antrag zur Abstimmung im Bundestag, den Paragraphen ersatzlos zu streichen. Er wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt – auch Spahn votierte dagegen, um nicht mit der AfD zu stimmen. In der Plenardebatte zum Antrag war aber erkennbar, dass in fast allen Fraktionen Politiker darüber nachdenken, das „Sonderrecht“ für ihre Berufsgruppe einzugrenzen: So sagte die Grünen-Abgeordnete Lena Gumnior, vielleicht brauche es „eine deutliche Begrenzung dieser Norm auf die kommunale und ehrenamtliche Ebene“.
Auch die Redner der Regierungsfraktionen stellten den Schutz von Kommunalpolitikern in den Vordergrund – und formulierten ihre Ablehnung zum AfD-Antrag so, dass eine Reform des Paragraphen 188 im Laufe der Wahlperiode nicht ausgeschlossen ist. Die Glaubwürdigkeit der AfD zogen die anderen Fraktionen in Zweifel: Auch Beleidigungen gegen die AfD-Fraktionsvorsitzende Alice Weidel hätten schon Staatsanwälte beschäftigt.
CDU offen für Änderung, SPD skeptisch
Mehr als zwei Monate später sagte nun der Obmann der CDU/CSU im Rechtsausschuss, Martin Plum, der F.A.Z., er wolle weiter „über eine Reform des Paragraphen 188 nachdenken“. Bei vielen Bürgern sei der Eindruck entstanden, „dass der Staat bei Politikern über das Ziel hinausschießt“. Kommunalpolitiker müssten aber besonders geschützt werden. Skeptischer zu einer Neufassung steht Carmen Wegge. Die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion sagt der F.A.Z., sie könne sich eine Reform „derzeit schwer vorstellen“. Ihr fehle „die Phantasie, wie der Schutz von Kommunalpolitikern auf andere Weise mit gleicher Wirkung sichergestellt werden kann“. Für gute Ideen sei sie aber offen.
Letztlich könnte der Vorschlag der Grünen-Abgeordneten Gumnior, die Anwendung des Paragraphen 188 auf Kommunalpolitiker zu begrenzen, ein Kompromiss sein, auf den sich wohl Plum und Wegge einigen könnten. Auch andere Ansatzpunkte sind denkbar: So könnte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm erweitern – auf alle Personen des öffentlichen Lebens, so wie in Hindenburgs Urtext von 1931. Dafür spricht, dass auch Prominente und Journalisten harten Angriffen im Internet ausgesetzt sind. Infolgedessen gäbe es kein „Sonderrecht“ für Politiker mehr, sondern für viel mehr Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen. Andererseits dürfte es nicht jeden Koalitionspolitiker überzeugen, C-Promis aus dem Privatfernsehen ebenso zu schützen wie Politiker, die sich für das Gemeinwesen engagieren.
Die Strafrechtsprofessorinnen Elisa Hoven und Frauke Rostalski plädierten im vergangenen Jahr in einem Fachaufsatz dafür, Beleidigungen von Bundes- und Landespolitikern, die mit deren Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen, nur noch dann zu bestrafen, wenn deren Menschenwürde in Gefahr ist. Dieser Vorschlag würde das Konzept des Paragraphen 188 auf den Kopf stellen. Nach Ansicht der beiden Professorinnen müssen Bundes- und Landespolitiker nicht besonders geschützt werden, sondern mehr aushalten als andere. Sanktioniere das Strafrecht bereits Bagatellbeleidigungen gegenüber Politikern, bestehe die Gefahr, dass sich Bürger mit legitimer Machtkritik zurückhalten. Die Professorinnen wollen es Berufspolitikern deshalb erschweren, strafrechtlich dagegen vorzugehen. Es wäre eine große Überraschung, wenn sich der Bundestag auf eine solch weitreichende Reform verständigen würde.
Source: faz.net