Der Streitgegenstand ist zwei Sekunden kurz, die Prozesse währen seit mehr als 25 Jahren. So lange streiten die Gruppe „Kraftwerk“ und der Produzent Moses Pelham darum, ob er eine Rhythmussequenz aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ dem Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur unterlegen durfte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sagt nun: Unter bestimmten Umständen darf er das; nämlich, wenn es sich um ein „Pastiche“ handelt und das neue Werk in einem „erkennbaren künstlerischen und kreativen Dialog“ durch Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit dem Original steht.
Dann darf man ein urheberrechtlich geschütztes Werk im „Sampling“ nutzen, ohne den Rechteinhaber vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Bezug zum Original muss erkennbar und es darf nicht eine schlichte Kopie sein (Az. C-590/23). Damit hat Moses Pelham im jahrelangen Ringen um das für DJs und den Rap typischen Sampling einen weitere Grundsatzentscheidung errungen, die der Bundesgerichtshof (BGH) nun auf den konkreten Fall von „Nur mir“ anwenden muss.
Der Prozessreigen begann 1999
1997 hatten die Produzenten Pelham und Martin Haas dem Hip-Hop-Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur die zweisekündige Kraftwerk-Sequenz von 1977 als Dauerschleife unterlegt. Ralf Hütter, der Gründer von Kraftwerk, reichte 1999 Klage ein. Er sah die Urheberrechte der Band verletzt, der Plattenverlag machte einen Verstoß gegen sein Leistungsschutzrecht geltend. Pelham führte die Kunstfreiheit ins Feld. Das Verfahren ging vor das Landgericht Hamburg, das Oberlandesgericht und den BGH, wieder ans Oberlandesgericht, wieder an den BGH, als dieser gegen ihn entschied, zog Pelham vors Bundesverfassungsgericht. Dort gewann er, der Streit ging zurück zum Bundesgerichtshof, der wiederum den Europäischen Gerichtshof um Begutachtung bat. Danach ging es zurück zum BGH und zum Oberlandesgericht. Dessen neuerliche Entscheidung griffen beide Streitparteien wiederum vor dem BGH an, der den EuGH abermals um Entscheidung bat, die nun erfolgt ist.
Jetzt muss der BGH feststellen, wie die vom EuGH beschriebenen Rechtsgrundsätze im Fall des Songs „Nur mir“ greifen. Die Rechtslage hatte sich im Laufe des Urheberrechtsstreits geändert. Ein „Pastiche“ ist seit 2021 nach Paragraph 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlaubt. Dabei handelt es sich um eine künstlerische Hommage per bewusstem Zitat. Erlaubt sind ebenfalls Karikatur und Parodie, nicht aber die Kopie. Besonders bedeutsam ist die Rechtsfigur für das Sampling in der Musik, Video-Remixes, Memes, Collagen, Mashups und Fan-Fiction.
Source: faz.net