„Acting in Concert“: EuGH rügt strenge Regeln für Aktionäre

Die deutschen Regeln zum abgestimmten Verhalten unter Aktionären, das sogenannte „Acting in Concert“, verstoßen gegen die EU-Transparenzrichtlinie. Das hat am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg für Fälle „sonstiger Absprachen“ entschieden.
Das Urteil ist von großer Bedeutung für die Auslegung der Transparenzrichtlinie und engt die nationalen Gestaltungsspielräume im Kapitalmarktrecht ein. Es ist zu erwarten, dass die Mitteilungspflichten strenger werden und Investoren künftig mehr auf ihre Vereinbarungen achten müssen (Rechtssache C-864/24).
Bestimmte Schwellenwerte sind meldepflichtig
In dem Ausgangsfall streiten mehrere Aktionäre der Valora Effekten Handel AG mit der Gesellschaft um die wirksame Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung im Jahr 2018. Im Kern des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Aktionäre überhaupt klagen dürfen, da sie ihr Verhalten aufeinander abgestimmt hatten. Mit der Folge: Wenn mehrere Investoren gemeinsam agieren, müssen ihre Aktien zusammengezählt werden. Überschreiten sie damit Schwellenwerte – im konkreten Fall waren es im Vorfeld der Hauptversammlung im Jahr 2017 mehr als 10 Prozent an der Valora –, so sind sie meldepflichtig bei der Bafin. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte die Revision jedoch aus und fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die strengere Vorschrift im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach deutschem Recht reicht es aus, wenn Investoren ihr Verhalten „in sonstiger Weise“ ohne formelle Vereinbarung abstimmen.
Zunächst gesteht der EuGH den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu, strengere Regeln zu erlassen. Diese müssen jedoch im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen oder ähnlichen Transaktionen stehen und von Behörden beaufsichtigt werden. Die deutsche Regelung, die eine Stimmrechtszurechnung bereits bei faktisch abgestimmtem Verhalten vorsieht, halten die Luxemburger Richter für europarechtswidrig.
Der BGH müsse nun in dem Fall prüfen, ob das WpHG anwendbar sei. Falls nicht, müsse das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Prüfung einer „Vereinbarung” zurückverwiesen werden.
Source: faz.net