Härtere Gangart gegen „digitale Gewalt“ – Justizministerin plant Account-Sperrungen per Gericht

Die Bundesregierung verschärft ihr Vorgehen gegen Straftaten wie „Hate Speech“: Justizministerin Hubig (SPD) will Betroffenen ermöglichen, Absender-Accounts sperren zu lassen – durch richterliche Anordnungen.

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Im Falle von Straftaten im Internet wie etwa sogenannter Hate Speech will Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) die vorübergehende Sperrung von Absender-Accounts per Gericht zulassen.

„Wenn Betroffene im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert werden, soll ihnen künftig nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stehen“, heißt es im Entwurf für das geplante Gesetz, der WELT vorliegt. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Dabei geht es vor allem um Fälle, in denen die Täter ihre strafbaren Inhalte über anonyme Accounts in den sozialen Netzwerken verbreiten.

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„Wenn die Schwere der Rechtsverletzungen dies rechtfertigt, soll das Gericht auch eine Accountsperre anordnen können. Dabei soll zugleich angeordnet werden können, dass der rechtswidrige Inhalt entfernt wird“, heißt es weiter im Entwurfstext. „Der vorgesehene Richtervorbehalt soll dabei sicherstellen, dass die Strafbarkeit der Äußerung als Voraussetzung für eine Auskunftserteilung eingehend geprüft wird und dadurch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes stets Beachtung findet.“ Meinungsäußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, sollten im demokratischen Rechtsstaat anonym bleiben. „Eine Auskunft zur Identifizierung soll in diesen Fällen nicht erteilt werden.“

Mit der zeitweiligen Sperrung von Absender-Accounts solle „ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen“, heißt es im Gesetzesentwurf. „Dadurch können auch künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden, selbst wenn der Verletzer nicht identifiziert werden kann. Solche Sperrungen verhindern, dass über einzelne Accounts eines Internetdienstes fortwährend schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen werden.“

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Das Justizministerium erklärte, dass es Betroffenen von digitaler Gewalt mit dem im schwarz-roten Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetz erleichtert werden solle, selbst gegen die Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. „Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene eine zeitweilige Sperre des Verletzer-Accounts gerichtlich beantragen können“, teilte das Ministerium mit. „So soll insbesondere verhindert werden, dass reichweitenstarke Accounts wiederholt in schwerwiegender Weise schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können.“

Betreiber von sozialen Netzwerken mit Sitz außerhalb der EU sollten einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen. Bei Anbietern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat könne ein Gericht eine solche Benennung im Einzelfall anordnen, das heißt, in einem konkreten Gerichtsverfahren. „Dadurch soll es Betroffenen einfacher möglich sein, Rechte gegenüber den Plattformen durchzusetzen.“

Um diese digitalen Straftaten geht es der Ministerin

Um welche Taten geht es, wenn Hubig von „digitaler Gewalt“ spricht? Der Gesetzentwurf führt beispielsweise „Hate Speech“ auf und fasst darunter „abwertende, bedrohliche, gewaltverherrlichende oder zu Straftaten aufrufende Beiträge in sozialen Netzwerken, Blogs oder Foren“. Außerdem gehe es um „Doxing“, also das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Telefonnummer, und um „Cyberflashing“, also das unerwünschte Zusenden von Bildmaterial, das Gewalttätigkeiten oder Pornografie enthält.

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Auch „Cybergrooming“, also das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern, falle darunter. Ebenso bildbasierte sexualisierte Gewalt sowie das Verfolgen, Belästigen oder Überwachen einer Person mit digitalen Technologien. „Cybermobbing“, also das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen über digitale Kommunikationsmedien, sei ebenso gemeint wie Identitätsmissbrauch, wenn unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person kommuniziert werde.

Bereits bekannt und ebenfalls Teil des Gesetzentwurfs sind Pläne für ein schärferes Vorgehen gegen sogenannte Deepfakes. Das unbefugte Herstellen und Verbreiten von intimem Bildmaterial soll demnach unter Strafe gestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um reale oder computergenerierte Aufnahmen handelt und ob diese an einem privaten oder öffentlichen Ort aufgenommen wurden.

Dies betreffe insbesondere pornografische Deepfakes und Fälle des sogenannten digitalen Voyeurismus, so Hubigs Haus. Darunter fasst das Justizministerium das heimliche Filmen oder Fotografieren in der Öffentlichkeit, soweit es auf unbekleidete intime Körperstellen ziele oder „in sexuell bestimmter Weise“ auf bekleidete intime Körperstellen, etwa die bekleidete weibliche Brust. Ebenfalls erfasst seien Vergewaltigungsvideos und sogenannte Rache-Pornos. „Satirische Darstellungen sind nicht erfasst.“

Kritik äußerten die Grünen. Der Vorschlag der Ministerin müsse „dringend nachgeschärft werden“, sagte die Strafrechtsexpertin Lena Gumnior. „Gerade im Bereich der Strafbarkeit von bildbasierter Gewalt gibt es offensichtliche Leerstellen.“ Die Strafbarkeit solle nicht vom „Anschein“ abhängen. „Das birgt die Gefahr, dass offensichtliche Deepfakes, die für die Betroffenenen ebenso belastend sein können, straffrei bleiben.“ Zudem halte der Gesetzentwurf „am antiquierten Ansatz fest, den Opferschutz an die weibliche Brust zu knüpfen, statt – wie in unserem Entwurf – entscheidend darauf abzustellen, ob eine Person sexualbezogen dargestellt wird“.

Der Gesetzentwurf geht nun an die Bundesländer und an Verbände, die bis zum 22. Mai ihre Stellungnahmen dazu abgeben können.

Claudia Kade ist Ressortleiterin Politik Deutschland.

Mitarbeit: Ricarda Breyton

Source: welt.de