Streit nachher Sanierung: Gemeinschaft muss für jedes Ausfall dieser Dachterrasse zahlen

Gemeinschaft muss für gesperrte Terrasse zahlen
Muss ein Wohnungseigentümer eine Sanierung dulden, die seine Dachterrasse jahrelang unbenutzbar macht, kann er von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine angemessene Geldentschädigung verlangen – auch ohne Verschulden. Ein Eigentümer aus einer Wohnanlage in Kassel konnte seine rund 90 Quadratmeter große Dachterrasse wegen Sanierungsarbeiten mehr als vier Jahre lang nicht nutzen. Die Arbeiten waren beschlossen worden, gerieten aber wegen Streitigkeiten mit dem Bauunternehmen ins Stocken.
Der Kläger verlangte monatlich 500 Euro für den Nutzungsausfall von Dachterrasse und zwei Balkonen. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Das Landgericht Frankfurt sprach ihm 6542,98 Euro zu.
Einen klassischen Schadenersatz lehnte das Gericht ab, weil die Gemeinschaft keine Pflicht verletzt hatte. Entscheidend war ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Geldentschädigung. Wer eine Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum dulden muss und dadurch über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, kann einen Ausgleich verlangen. Juristen sprechen von einem Anspruch wegen Aufopferung.
Die Dachterrasse wertete das Gericht als wesentlichen Teil der Wohnung. Ihre vollständige Sperrung stelle einen Vermögensschaden dar. Maßstab für die Höhe war eine fiktive Miete nach dem örtlichen Mietspiegel. Nutzbar sei eine Dachterrasse in Kassel typischerweise von April bis Oktober, also sieben Monate im Jahr.
Für die beiden kleineren Balkone gab es keinen Ersatz, da sie nicht als prägend für die Wohnnutzung angesehen wurden. Die Entscheidung zeigt: Auch ohne Fehlverhalten der Gemeinschaft kann bei langen und erheblichen Nutzungseinschränkungen ein Anspruch auf Geld bestehen (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Oktober 2025, Aktenzeichen: 2-13 S 26/24).
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.