Männer zwischen 17 und 45 nötig haben seit dieser Zeit Januar eine Genehmigung, um länger dies Land zu verlassen
Drei Monate nach Inkrafttreten fällt auf, dass die Änderungen am Wehrpflichtgesetz nicht nur junge Männer betreffen, die nun wieder zur Musterung müssen. Ein einziger Absatz dürfte Einfluss auf das Leben von Millionen Deutschen nehmen – zumindest in der Theorie.
Männer zwischen 17 und 45 Jahren dürfen Deutschland nur mit Genehmigung der Bundeswehr verlassen, sofern sie länger als drei Monate im Ausland bleiben wollen. Was sich lesen mag wie ein tastender Vorstoß aus dem politischen Berlin, ist seit Januar geltendes Recht: Die Regelung ist Teil des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes, das Anfang des Jahres in Kraft trat.
Das Gesetz hatte im vergangenen Jahr hitzige Diskussionen ausgelöst. Allerdings ging es dabei vor allem um die verpflichtende Musterung junger Männer und grundsätzliche Fragen von Verteidigungsbereitschaft und Kriegstüchtigkeit. Nun stellt sich heraus, dass von der Gesetzesänderung Millionen weitere Männer betroffen sind.
Im Wehrpflichtgesetz heißt es wörtlich: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (…).“ Ebenso braucht es eine Genehmigung, wenn man einen Aufenthalt auf länger als drei Monate ausdehnen oder eine bereits genehmigte Abwesenheit verlängern will.
Diese Bestimmung ist zwar nicht neu, bereits in früheren Versionen des Wehrpflichtgesetzes galt sie für Wehrpflichtige, also fast alle deutschen Männer. Allerdings war sie zuletzt de facto außer Kraft gesetzt: In Paragraf 2 des Wehrpflichtgesetzes ist festgehalten, dass der Großteil des Gesetzes – inklusive der Regelung zu Ausreisegenehmigungen – lediglich im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt. Es musste also niemand zur Bundeswehr und sich die Erlaubnis für eine längere Reise einholen.
Mit der jüngsten Änderung ist Paragraf 2 jedoch um einen Absatz erweitert worden. Und darin heißt es, dass einzelne Regelungen nun auch „außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten“ sollen – darunter Paragraf 3, der die Ausreisegenehmigungen beinhaltet.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Zwar steht in dem Gesetz auch, dass die Genehmigung zur Ausreise grundsätzlich „zu erteilen“ ist, sofern „eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht“. Allerdings dürften die wenigsten Betroffenen von der Gesetzesänderung und der damit einhergehenden Pflicht zur Einholung einer Genehmigung erfahren haben. Und mit einem Auslandssemester oder einem längeren Sabbatical ist die Grenze von drei Monaten schnell erreicht.
Das Bundesverteidigungsministerium bestätigte auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur entsprechende Informationen aus einem ersten Bericht der „Frankfurter Rundschau“. Zur praktischen Umsetzung fügte der Sprecher hinzu: „Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.“
Die Bundeswehr müsse für den Ernstfall wissen, wer sich gegebenenfalls längerfristig im Ausland aufhalte, führte der Sprecher aus. „Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des neuen Wehrdienstes – wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung – in der praktischen Umsetzung zu stützen.“
Die Frage, wie oft solche Genehmigungen seit Jahresbeginn erbeten wurden, ließ der Sprecher offen. Auf die Frage, wie Verstöße gegen diese Auflage entdeckt oder bestraft werden sollen, erklärte er: „Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.“
Der Sprecher betonte: „Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist.“ Dem folgend würden „aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden“. Dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess könne man nicht vorgreifen.
säd mit dpa
Source: welt.de