Bewertung dieser Rechtslage: Gutachten sieht hohe Hürden zu Händen Social-Media-Verbot

Parteitage der CDU und der SPD haben schon dafür plädiert, Jugendlichen unter 14 Jahren die Nutzung von Social Media zu verbieten. Doch die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind in Deutschland hoch. Der Wissenschaftliche Dienst im Bundestag verweist in einem Gutachten, das die Linksfraktion im Bundestag in Auftrag gegeben hat, vor allem auf europäische Regelungen im Digital Services Act (DSA). Sie hätten „Anwendungsvorrang“ vor deutschem Recht. Außerdem gelte das Herkunftslandprinzip für die Betreiber.
„Nationale Regelungen bezüglich einer Sperrung beziehungsweise Beschränkung von Social-Media-Plattformen wie Meta, Google und Tiktok hätten danach weitgehend keine Auswirkungen, da diese ihren Sitz in Irland haben“, schreiben die Gutachter. Über verbleibende Regelungsspielräume könne nur der Europäische Gerichtshof entscheiden.
In Artikel 28 DSA ist geregelt, dass Anbieter von Onlineplattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb des Dienstes zu sorgen. Minderjährige zählten aus vielen Gründen zu den besonders anfälligen Nutzern von Onlineplattformen, schreibt der Wissenschaftliche Dienst. „So kann die Nutzung digitaler Technologien in einem noch sehr plastischen Gehirn neurologische Bahnen verändern und Suchtgefahren begründen.“
Artikel 34, Absatz 1 DSA verpflichtet die Anbieter bereits zur sorgfältigen Bewertung aller systemischen Risiken in der Europäischen Union, die sich aus der Konzeption oder dem Betrieb sowie der Nutzung eines Dienstes ergeben.
Das deutsche Recht unterscheidet nach Art des Inhalts
Eine allgemeine Altersgrenze und Teilbeschränkung für den Zugang zu Onlineplattformen sei in Deutschland nicht gesetzlich normiert. Das deutsche Recht unterscheide nach Art des Inhalts digitaler Plattformen und knüpfe daran Verpflichtungen zur Zugangsbeschränkung und Altersverifikation. Das Jugendschutzgesetz (Paragraph 24a, Absatz 1 und 10) verlange, dass „Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb ihres Dienstes zu gewährleisten“.
Der Wissenschaftliche Dienst verweist darauf, dass sich die gesetzlich festgelegte Altersgrenze in der Datenschutz-Grundverordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger bezieht und nicht den Zugang zu Onlineplattformen selbst regelt.
Außerdem verweist das Gutachten auf eine Untersuchung der EU-Kommission, die zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen ist, dass die Plattform Tiktok gegen europäisches Recht verstößt. Die Kommission kritisiert vor allem die suchtfördernden Mechanismen des Portals und verlangt die Abschaffung des unendlichen Scrollens, ohne das der Nutzer zu Pausen gezwungen ist, die Einführung wirksamer „Bildschirmzeitpausen“, weil aktuelle Zeitbeschränkungen innerhalb der App leicht zu umgehen sind, sowie die Anpassung des hochgradig personalisierten Empfehlungssystems.
Eine weitere Hürde für ein Verbot sieht der Wissenschaftliche Dienst im grundrechtlich gewährleisteten Erziehungsrecht der Eltern, das auch ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe einschließt. Bundesbildungs- und Familienministerin Karin Prien (CDU) hatte in der vergangenen Woche angekündigt, dass die von ihr eingesetzte Expertenkommission im April den Stand der Wissenschaft als Zwischenergebnis vorlegen wird und am 24. Juni die erbetenen Handlungsempfehlungen.
Source: faz.net