Deepfakes – ein blinder Fleck im deutschen Recht?
Nach den Vorwürfen von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen wird auch über das deutsche Recht diskutiert: Hinkt es hinterher, wenn moderne KI-Technologie verwendet wird, um künstlich sexualisierende Videos herzustellen?
„Du hast mich virtuell vergewaltigt“ – so lautet der Titel in der aktuellen Ausgabe des Spiegel. Collien Fernandes erhebt darin schwere Vorwürfe gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen. Demnach habe er unter anderem über gefälschte Internetprofile sexualisierende Videos verbreitet, in denen vermeintlich die echte Collien Fernandes zu sehen ist – sogenannte Deepfakes, also künstlich hergestellte Filme.
Ob sich diese Vorwürfe bewahrheiten, muss das nun folgende Verfahren zeigen. Zur Anzeige gebracht hat sie den Fall dem Spiegel-Bericht zufolge in Spanien, wo das Paar früher gemeinsam wohnte. Wie ist das deutsche Recht auf die Möglichkeiten der neuen Technologie eingestellt?
Keine passende Strafvorschrift
Der Begriff der „virtuellen Vergewaltigung“ zeigt gleich das Problem auf: Man versteht, was damit gemeint ist – aber eine solche Strafvorschrift gibt es im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Natürlich ist Vergewaltigung oder auch sexuelle Nötigung mit Strafe bedroht. Allerdings erfordern diese Tatbestände direkten körperlichen Kontakt. Bei Deepfake-Videos ist die echte Person allerdings gar nicht zugegen.
Der sexuelle Missbrauch spielt sich hier rein auf der virtuellen Ebene ab. Diese Paragraphen passen also nicht. Andere Vorschriften im StGB stellen die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ (§ 184 k StGB) unter Strafe oder die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“ (§ 201 a StGB).
Beide Tatbestände sprechen aber ausdrücklich von „Bildaufnahmen“ – was jedenfalls Fotos oder Videoaufnahmen erfasst. Ob dieser Begriff aber auch künstlich gefertigte Bildnisse wie Deepfakes einschließt, ist unter Juristen umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Denn „aufgenommen“ wurde bei diesen ja gerade nichts – es sind KI-generierte Bilder. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es noch nicht.
In Frage käme bei Deepfakes eine Strafbarkeit wegen der klassischen „Ehrdelikte“: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung. Allesamt Vergehen mit eher geringen Strafandrohungen, die – je nach Einzelfall – einschlägig sein können, aber nicht müssen.
Recht am eigenen Bild ist geschützt
Etwas eindeutiger ist die Lage wohl bei zwei anderen Vorschriften. Einerseits gibt es das Kunst- und Urhebergesetz (KUG). Dieses schützt das Recht am persönlichen Bild. „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ heißt es dort. Die Rede ist hier also nicht von „Bildaufnahmen“ sondern eben von „Bildnissen“. Das erfasst durchaus auch künstlich erzeugte Aufnahmen. Wer ein solches Bildnis ohne Einwilligung verbreitet, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verurteilt werden.
Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht, verweist zudem noch auf den sogenannten „Stalking-Paragraphen“ § 238 StGB. Strafbar ist danach unter anderem, wer Inhalte wie Deepfakes unter Vortäuschung der Urheberschaft des Opfers verbreitet, um diese Person verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. Fake-Profile, über die im Namen des Opfers kommuniziert wird, seien „geradezu der Lehrbuchfall dieser Norm“ sagt er.
Wenn es um Deepfakes geht, ist allerdings Voraussetzung, dass die dargestellte Person auch scheinbar der Urheber ist. Außerdem muss das Herabwürdigen der Person auch beabsichtigt sein. Das reine Erstellen von Deepfakes – also ohne ein „Verbreiten“ oder „zur Schau stellen“ – ist nach aktueller Rechtslage nicht strafbar, jedenfalls sofern nur Erwachsene dargestellt werden.
Wie können Betroffene noch gegen Deepfakes vorgehen?
Neben den strafrechtlichen Vorschriften gibt es auch noch das Zivilrecht, also die Möglichkeit, als Privatperson selbst Klage gegen eine andere Privatperson zu erheben.
Wer ein Foto oder ein Video einer anderen Person ohne deren Erlaubnis verwendet, um daraus mit Hilfe von künstlicher Intelligenz ein neues Bild oder eine Videosequenz zu erstellen, verletzt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Jedenfalls dann, wenn die betroffene Person eindeutig als solche erkennbar ist. Diese kann sich auf das Recht am eigenen Bild berufen, das von § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt ist. Auch Deepfakes fallen grundsätzlich unter diesen Schutz.
Bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild haben Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Sie können also von dem, der Deepfakes über das Internet oder auf anderem Wege verbreitet hat, eine schriftliche Unterlassungserklärung einfordern und diese notfalls auch einklagen. In besonders schwerwiegenden Fällen haben Betroffene auch einen Anspruch auf eine Geldentschädigung.
Die Höhe hänge davon ab, wie schwer die Persönlichkeitsrechtverletzung wiegt, so Daniel Kötz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf. „Nach allem, was bisher in den Medien über den Fall von Collien Fernandes publiziert wurde, steht auch hier eine Geldentschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe für sie im Raum.“
Plattformen sind in der Pflicht
Betroffene können grundsätzlich auch verlangen, dass die Plattformen, auf denen Deepfakes online gestellt werden, tätig werden. In der Praxis müssen sie – anders als im Fall von Collien Fernandes – oft aber erst einmal herausfinden, wer die Deepfakes erstellt hat, sprich: welche Person dahintersteckt.
Bei Rechtsverstößen sind Plattformbetreiber eigentlich dazu verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen und Daten herauszugeben. Außerdem sind die Plattformbetreiber verpflichtet, rechtswidrige Deepfakes zu löschen. Dies geschehe oft auch relativ schnell, so Daniel Kötz, der als Rechtsanwalt fast täglich mit Deepfakes zu tun hat.
Weitaus schwieriger sei es für Betroffene, an die persönlichen Daten der Deepfake-Ersteller heranzukommen. „Gerade ausländische Plattformbetreiber mauern da häufig. In der Praxis ist es ziemlich schwer, die Auskunftsansprüche von Betroffenen gerade mit Blick auf den ausländischen Sitz eines Betreibers durchzusetzen.“
Vor dem gleichen Problem, so Rechtsanwalt Kötz, stünden auch die Ermittlungsbehörden, die für die strafrechtliche Verfolgung von Rechtsverstößen verantwortlich sind und dafür ebenfalls auf die Herausgabe der Daten von mutmaßlichen Tätern angewiesen sind.
Justizministerin will härtere Strafen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will in der kommenden Woche einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Schutz für Betroffene von pornographischen Deepfakes verbessern soll. „Wir sehen, dass digitale Phänomene immer stärker um sich greifen und Hauptbetroffene sind vor allem die Frauen“ sagte sie dem ARD-Mittagsmagazin. Pornographische Deepfakes sollen danach unter Strafe gestellt werden. „Und zwar schon das Herstellen und Verbreiten, das heißt, wir setzen sehr früh an, damit Frauen einfach sicher sein können“, so die Justizministerin.
Schon vor zwei Jahren gab es eine Gesetzesinitiative aus dem Bundesrat heraus. Deren Ziel war es, Lücken im Strafrechtsschutz vor Deepfakes zu schließen. Letztlich scheiterte dieses Vorhaben aber an einer ablehnenden Stellungnahme der damaligen Bundesregierung.
Source: tagesschau.de

