„Thawra Hamburg“ scheitert mit Eilantrag gegen Beobachtung durch den Verfassungsschutz
Vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zieht „Thawra Hamburg“ ihren Antrag auf Unterlassung der Beobachtung zurück. Das Gericht hatte zuvor erkennen lassen, dass aus seiner Sicht vieles für hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gegen die Gruppe spricht.
Die Hamburger Vereinigung „Thawra Hamburg“ hat ihren juristischen Vorstoß gegen die Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz aufgegeben. Wie aus einer aktuellen Pressemitteilung der Hamburger Innenbehörde hervorgeht, nahm die Gruppe am gestrigen Donnerstag in einem Erörterungstermin vor der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg ihren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag zurück. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Die Kosten des Verfahrens trägt nach Angaben der Behörde die Vereinigung.
Brisant ist vor allem die Begründung, die dem Rückzug nach Darstellung der Innenbehörde vorausging. Demnach erklärte das Verwaltungsgericht im Termin, vieles spreche dafür, dass „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ im Sinne des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorlägen. Genannt worden seien Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Als Beispiel führte die Behörde an, das Gericht habe dabei die Unterstützung beziehungsweise Befürwortung gegen Israel gerichteter militärischer Aktionen von Hamas und Hisbollah durch „Thawra Hamburg“ genannt. Eine veröffentlichte schriftliche Gerichtsentscheidung zu diesem Termin liegt bislang nicht vor; die Angaben beruhen daher auf der Darstellung der Innenbehörde.
Eine Sachentscheidung in der Hauptsache ist das zwar nicht. Für das Eilverfahren ist die richterliche Einschätzung, soweit sie von der Behörde zutreffend wiedergegeben wird, jedoch ein deutliches Signal: Die Hürden für ein sofortiges Einschreiten gegen die Beobachtung sah das Gericht demnach offenbar nicht als erfüllt an.
Die Auseinandersetzung fällt in eine Phase, in der der Nahostkonflikt die Sicherheitslage in Hamburg nach Einschätzung der Behörden spürbar verändert hat. Bei der Vorstellung des Hamburger Verfassungsschutzberichts 2024 erklärte die Innenbehörde am 23. Juni 2025, der Konflikt strahle auf nahezu alle extremistischen Phänomenbereiche aus.
Proteste im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt
In Hamburg stieg die Zahl der politisch motivierten Straftaten im Bereich „Ausländische Ideologie“ demnach auf 485 nach 270 im Vorjahr; im Bereich „religiöse Ideologie“ wurden 192 Straftaten registriert, nach 62 im Jahr zuvor. Der Bericht verweist ausdrücklich auf israelfeindliche und antisemitische Elemente bei Aktionen und Protesten im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt.
Bereits im Juni 2025 war „Thawra! Hamburg“ bei der Vorstellung des Hamburger Verfassungsschutzberichts öffentlich als „gesichert extremistisch“ bezeichnet worden. Damals hieß es, die Gruppe sei geprägt von deutlichem Antisemitismus, der Ablehnung des Existenzrechts Israels, der Zusammenarbeit mit linksextremistischen Gruppierungen und Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Für die politische und juristische Einordnung ist zudem wichtig, worum es bei Hamas und Hisbollah aus Sicht deutscher und europäischer Behörden geht. In Deutschland gilt seit 2020 ein Betätigungsverbot für Hisbollah, für Hamas seit 2. November 2023. Auf EU-Ebene ist Hamas Gegenstand von Terror-Sanktionsregimen; bei Hisbollah ist die Lage differenzierter, weil die EU nicht pauschal die Gesamtorganisation, sondern bislang jedenfalls den militärischen Flügel erfasst hat.
dfe
Source: welt.de